5 StR 27/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2005 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, a) daß der Angeklagte H Z wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in lediglich 306 Fällen verurteilt ist, b) daß der Angeklagte S Z wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in lediglich 70 Fällen verurteilt ist. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten H Z wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und ban-denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-kundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen der Verabre-dung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte K hat das Landgericht - 3 - wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen unter Ein-beziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte S Z wurde vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler des Landgerichts Klarstellungen: 1. Der Angeklagte H Z hat nach den Urteilsfeststellungen nicht 307, sondern nur 306 Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren aus, daß sich dieses gering-fügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-ren zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die Fallnummer II. 325 in den Urteilsgründen (UA S. 33) zweimal vergeben ist; bei der mit dieser Nummer bezeichneten Tat vom 21. November 2001 in 41469 Neuss (HUMA-Park) handelt es sich demnach um den Fall II. 326. Die in der Hauptverhand-lung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle II. 327 und II. 328 (PB II S. 144) werden wie der Generalbundesanwalt zu-treffend ausgeführt hat in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der Feststellungen (UA S. 33) ohne Auswirkungen auf den Schuld- und Strafaus-spruch versehentlich aufgeführt. Der Erläuterung bedarf zudem folgendes: Die Fälle II. 413, II. 415 und II. 419 hat das Landgericht entsprechend den Grundsätzen in den übrigen Fällen und durch eine verbindende Klammer deutlich gemacht (UA S. 37) - 4 - zu einer Tat zusammengefaßt, weil die drei Einlösungen der gefälschten Zahlungsanweisungen jeweils unter derselben Postleitzahl (51109 Köln) er-folgten. Gleiches gilt für den Fall II. 424 und den Fall II. 426, soweit letzterer eine Einlösung unter der Postleitzahl 51016 Köln umfaßte (Auftragsnummer: 4143231510509). Dies entspricht in beiden Fällen dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts vom 41. Verhandlungstag (PB II S. 179). Weil die Fall-nummer II. 426 nach der Anklage zwei verschiedene Einlöseorte umfaßte, ist diese Nummer in den Feststellungen (UA S. 37) zweimal enthalten. 2. Bei dem Angeklagten S Z ist der Schuldspruch des Landgerichts entsprechend den zutreffenden Ausführungen des General-bundesanwalts dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses An-geklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung lediglich die im Urteil aufgeführten 70 Fälle umfaßt. Auch bei diesem Fehler kann der Se-nat angesichts von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr für jede Tat Auswirkungen auf die (maßvolle) Gesamtstrafbildung ausschließen. Harms Häger Gerhardt Raum Brause
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