5 StR 27/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 1. Oktober 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung des Teilvorwegvollzugs ist angesichts der gebotenen An-rechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft in der einbezo-genen Sache hierauf gem344337 247 51 Abs. 2 StGB obsolet geworden; insoweit kann nichts anderes gelten als bei Untersuchungshaftvollzug in derselben Sache (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. 247 67 Rdn. 9a). Mit Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist nunmehr sofort die Ma337regel zu vollstrecken, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung des Teilvor-wegvollzugs bed374rfte. Angesichts umfassend gleicher Auswirkung der getrof-fenen zur beantragten Entscheidung ist der Senat nicht gehindert, allein auf der Grundlage des 247 349 Abs. 2 StPO zu beschlie337en. Erg344nzend merkt der Senat an: Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift versehentlich auch einen Untersuchungshaftvollzug von Ju-li 2007 bis Mai 2008 im Zusammenhang mit der vorletzten Vorverurteilung des Angeklagten als anrechenbar auf den Teilvorwegvollzug angesehen hat, 344ndert dies nichts an dem Befund, dass auch ohne dieses Versehen bislang - 3 - schon mehr anrechenbarer Strafvollzug erfolgt ist, als Vorwegvollzug ange-ordnet worden ist. Basdorf Brause Schaal K366nig Bellay
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