5 StR 271/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. März 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten S und I wirddas Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Novem-ber 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten I wegen Bestechung unterEinbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den AngeklagtenS hat es wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährungausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der SachrügeErfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-klagte S war seit seiner Wahl am 27. Februar 1991 ehrenamtlicherVorsteher des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiete Heiligengra-be/Liebenthal. Der Angeklagte I war Kommanditist der in Minden ansässi-gen St & I GmbH & Co. KG, deren Geschäftsgegenstand u. a.der Bau von Kläranlagen war. Am 18. August 1992 beschloß der Ver-bandsausschuß des genannten Zweckverbandes den Bau einer Kläranlage.Eine Sicherung der Finanzierung dieses Projektes gelang jedoch nicht, so - 3 -daß der Zweckverband nicht über die finanziellen Mittel zur Durchführungdes Bauvorhabens verfügte. Insbesondere hatten das Wirtschaftsministeriumund das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des LandesBrandenburg mitgeteilt, daß nicht mit Zuschüssen gerechnet werden könne.In Kenntnis dieser Situation erteilte der Angeklagte S gleichwohl am8. Februar 1993 in seiner Eigenschaft als Verbandsvorsteher die Anweisung,daß die St & I GmbH & Co. KG sofort nach der unmittelbar be-vorstehenden Erstellung der bauseitigen Baustellenzufahrt mit den Bauar-beiten beginnen und diese durchführen solle, so daß der erste Bauabschnittmöglichst schnell in Betrieb gehen könne. Die Kommanditgesellschaft be-gann mit den Bauarbeiten. Das Projekt scheiterte, nachdem auch anderwei-tige Bemühungen des Zweckverbandes um Fördergelder erfolglos gebliebenwaren. Am 15. Dezember 1994 fand eine Sitzung des Verbandsausschussesstatt, in der die vollständig desolate finanzielle Lage des Zweckverbandesberaten wurde. Die Kläranlage hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits18 Mio. DM gekostet, von denen erst 5,6 Mio. DM bezahlt worden waren. FürRestarbeiten waren etwa weitere 2 Mio. DM erforderlich. Die offenen Rech-nungen konnten nicht bezahlt werden. Auf der genannten Ausschußsitzungendete die Tätigkeit des Angeklagten S als Verbandsvorsteher desZweckverbandes. Zum neuen Verbandsvorsteher wurde der Zeuge P gewählt.Am 17. Dezember 1994, zwei Tage nach der Beendigung der Tätig-keit des Angeklagten S als Vorsteher des Zweckverbandes, trafensich die Angeklagten I und S bei einem Autohändler in PortaWestfalica. Der Angeklagte S suchte sich einen Pkw VW-Golf aus.Der Angeklagte I unterzeichnete als Käufer einen Kaufvertrag über dasFahrzeug. Dieses wurde am 22. Dezember 1994 an die St & I GmbH & Co. KG ausgeliefert und am 27. Dezember 1994 auf den Namender Ehefrau des Angeklagten S zugelassen. Die auf die genannteKommanditgesellschaft ausgestellte Rechnung über 24.253,26 DM wurdedurch die Kommanditgesellschaft per Scheck am 10. Januar 1995 beglichen. - 4 -Am gleichen Tag übergab entweder der Angeklagte I oder in dessen Auf-trag seine Tochter auf dem Betriebsgelände der Kommanditgesellschaft inPorta Westfalica den Pkw dem Angeklagten S . Bei der unentgeltli-chen Übereignung des Fahrzeuges am 22. Dezember 1994 wollten der An-geklagte I als Vorteilsgeber und als Vorteilsnehmer der Angeklagte S , daß dieser den Vorteil des unentgeltlichen Erwerbs des VW-Golf alsGegenleistung für den der Firma St & I am 8. Februar 1993 er-teilten Auftrag, unverzüglich mit dem Bau der Kläranlage zu beginnen, er-halten sollte.Das Landgericht hat hierin eine von dem Angeklagten S be-gangene Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB a.F. in der Form derVorteilsannahme und eine von dem Angeklagten I begangene Beste-chung gemäß § 334 Abs. 1 StGB a.F. in der Begehungsweise der Vorteils-gewährung gefunden. Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß der Ange-klagte S als Vorsteher des Zweckverbandes Amtsträger im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB war; denn er stand gemäß lit. b dieser Vorschrift ineinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dies folgt aus der Gesamtrege-lung in §§ 5, 14 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemein-schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG, Art. II des Artikelgesetzes überkommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19. Dezem-ber 1991). Weiterhin hat das Landgericht in der Anweisung des AngeklagtenS an die St & I GmbH & Co. KG vom 8. Februar 1993, mitdem Bau der Kläranlage zu beginnen, eine Diensthandlung und eine darinliegende Dienstpflichtverletzung gefunden. Denn diese Anweisung verstießgegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften des im Land Brandenburg gel-tenden Kommunalrechts. Auch den Charakter eines Gegenleistungsverhält-nisses zwischen der Dienstpflichtverletzung und der Schenkung hat dasLandgericht rechtsfehlerfrei konstatiert. - 5 -Indes hat das Landgericht übersehen, daß der Angeklagte S im Zeitpunkt der festgestellten Tathandlungen nicht (mehr) Amtsträger war.Die Bestechungsdelikte im weiteren Sinn (§§ 331 bis 335 StGB) set-zen voraus, daß der Bestochene zur Zeit der Tat Amtsträger im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 (Nr. 3 und 4) StGB ist. Dies hat der Bundesgerichtshof fürdie Vorteilsannahme nach § 331 StGB ausgesprochen (BGHSt 11, 345, 347unter Bezugnahme auf RGSt 35, 75 und 41, 4). Es ist zudem im Schrifttumallgemein anerkannt (Jescheck in LK 11. Aufl. vor § 331 Rdn. 5; Cramer inSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 331 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB51. Aufl. vor § 331 Rdn. 2). Der Gesichtspunkt nachwirkender Pflichten, deretwa bei denjenigen Amtsdelikten trägt, die während der Amtsträgerschafterlangte Kenntnisse betreffen (§§ 353b, 355 StGB), greift bei den Beste-chungsdelikten im weiteren Sinne nicht.Die vom Landgericht festgestellten Tathandlungen beginnen erst mitdem gemeinsamen Besuch der beiden Angeklagten am 17. Dezember 1994bei einem Autohändler in Porta Westfalica, wo der Angeklagte S sicheinen Pkw aussuchte. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte S nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr Vorsteherdes Zweckverbandes; denn zwei Tage zuvor endete die Tätigkeit des Ange-klagten S als Verbandsvorsteher des Zweckverbandes in der Sitzungdes Verbandsausschusses vom 15. Dezember 1994 (UA S. 46).Danach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sacheist an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Dievon der Verteidigung des Angeklagten I gesehene Möglichkeit eines Frei-spruchs ist ausgeschlossen. Es liegt fern, daß die ab dem 17. Dezem-ber 1994 vollzogene Schenkung eines Pkw erst binnen der zwei Tage nachder Sitzung des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 1994 verabredetwurde. Nahe liegt vielmehr eine frühere entsprechende Verabredung zwi-schen den beiden Angeklagten, die andere Tatbestandsalternativen des - 6 -§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB und des § 334 Abs. 1 StGB a.F. als die Vorteilsan-nahme und die Vorteilsgewährung (nämlich Fordern oder Sich-versprechen-lassen einerseits und Anbieten oder Versprechen eines Vorteils andererseits)erfüllen würde. Hierauf wird der neue Tatrichter sein Augenmerk zu richtenhaben (vgl. Anklageschrift S. 17). Auf die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPOwird vorsorglich hingewiesen.Harms Häger GerhardtRaum Brause
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