5 StR 271/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 20. M344rz 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch: Angesichts der moderaten Strafzumessung des Landgerichts kann der Senat ausschlie337en, dass die Strafkammer selbst auf der Grundlage eines um eini-ge Cent geringeren Kleinverkaufspreises und einer daraus etwa folgenden etwas geringeren Steuerhinterziehungssumme (vgl. zur Berechnung hinter-zogener Tabaksteuer BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 11) bei dem einschl344gig vorbestraften Angeklagten, der die Tat innerhalb der Bew344hrungszeit begangen hat, zu einer noch geringeren Freiheitsstrafe als einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten gelangt w344re. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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