5 StR 271/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben, soweit der Angeklagte wegen Geldf344lschung ver-urteilt worden ist und im Ausspruch 374ber die Gesamtfrei-heitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung und we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und sechs Monate sowie drei Jahre). Die Revision hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldf344lschung Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldf344l-schung festgestellt: 2 204Sp344testens seit dem 6. Juli 2009 verf374gte der Angeklagte 374ber min-destens 20 Falsifikate von 50-Euro-Scheinen in guter Qualit344t. Die F344lschun-gen waren nur bei genauerer Pr374fung als Falschgeld zu erkennen. Der An-geklagte beabsichtigte, das Falschgeld in der Wechselstube 202Exchange222 in Berlin-Charlottenburg einzuzahlen223 (UA S. 3), wozu sich der Angeklagte sei-nes Freundes O. bediente. Beim Einzahlen wurde entdeckt, dass die Geldscheine unecht waren. 3 2. Hierdurch ist der Tatbestand des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht er-f374llt. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die belegen, dass sich der Angeklagte die 20 unechten Geldscheine in der Absicht verschafft hatte, diese als echt in den Verkehr zu bringen. Auf die Umst344nde des Ver-schaffungsvorgangs und das notwendige Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt (vgl. BGHR StGB 247 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7) geht das Landgericht nicht ein. 4 3. Der Senat ist nicht in der Lage, auf den Vergehenstatbestand des 247 147 Abs. 1 StGB durchzuentscheiden. Zwar liegen die objektiven Umst344n-de des Inverkehrbringens von Falschgeld vor. Indes ist die Beweisw374rdigung des Landgerichts, mit der die notwendige Kenntnis des Angeklagten hinsicht-lich der Unechtheit der Geldscheine (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 147 Rdn. 2) begr374ndet wird, wegen nicht ersch366pfender W374rdigung der im Urteil dargelegten Tatumst344nde fehlerhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). 5 Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er wegen sei-ner verminderten Augenleistung nicht erkennen konnte, dass die 50-Euro-Scheine nicht echt waren, und hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte 374ber die F344lschung von einem Dritten informiert worden ist. 6 - 4 - Seine 334berzeugung von der Kenntnis der Unechtheit der Geldscheine hat das Landgericht vielmehr auf verdachtsbegr374ndende Verhaltensweisen (Vor-schicken des Freundes und dessen Nichtbegleitung wegen pl366tzlichen Hun-gergef374hls; Hinzuf374gen eines eigenen echten Geldscheins zur Begleichung der Einzahlungsgeb374hr) und unglaubhaften, wechselnden und widerspr374chli-chen Einlassungen des Angeklagten gest374tzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese eher sehr allgemeinen belastenden Erw344gungen geeignet sind, eine tatsachengest374tzte 334berzeugungsbildung des Landgerichts zu begr374nden (vgl. BGH StV 2002, 235). Das Landgericht hat das zentrale Verteidigungsargument des Ange-klagten, er habe gewusst, dass in der Exchange-Filiale jeder Schein unter Licht auf seine Echtheit gepr374ft werde, nicht hinreichend in seine Erw344gun-gen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes einbe-zogen (vgl. BGHR StGB 247 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7, dort zur Ab-sicht des Inverkehrbringens bei noch ausstehender Echtheitspr374fung unech-ter Wertpapiere). Es hat ein dieser Einlassung entsprechendes Vorstellungs-bild des Angeklagten 226 f374r das nach der Aussage des Zeugen O. An-haltspunkte vorhanden waren (UA S. 10) 226 f374r m366glich gehalten (UA S. 10), aber nicht, was geboten gewesen w344re, mit auf den Fall bezogenen Argu-menten 374berwunden (vgl. BGH StV 2008, 121, 122). 7 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Der Senat hatte auch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufzuhe-ben, weil diese mit auf der Aussage des Zeugen O. beruhen, dessen 8 - 5 - Angaben als Tatbeteiligter im weiteren Sinne 226 er ist besch344ftigt bei einer anderen Exchange-Filiale 226 einer kritischen W374rdigung zu unterziehen sein wird. Der Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtfrei-heitsstrafe. Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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