ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR271.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 271/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Im Übrigen werden diese Revision sowie diejenige des Ange - klagten M . mit den Maßga ben verworfen, dass die zusätzliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 Euro gegen den Angeklagten A . als Gesamt- schuldner angeordnet wird, der Angekla gte M . zu einer Frei heitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist u nd die von den Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft je- weils im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Angeklagte M . hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . weg en erpresserischen Menschenraubes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer sechsjährigen Gesamtfrei- heitsstrafe verurteilt. Gegen den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten M . hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör- es beide Angeklagte betreffende Anrechnungs - und Einziehungsentscheidun- gen getroffen. Die auf die Sachrüge sowie seite ns des Angeklagten M. zudem auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen führen lediglich zur Aufhe- bung der gegen den Angeklagten A . verhängten Ge samtstrafe und zu den in der Beschlussformel bezeichneten und vom Generalbundesanwalt beantrag- ten Änderungen des landgerichtlichen Tenors; im Übrigen bleiben sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolg- los (§ 349 Ab s. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen zu L asten der Angeklagten gewertet, dass beide (teilweise mehrfach) vorbestraft seien. Dies ist unzutreffend, da nach den Feststellungen sämtliche Verurteilungen erst nach der Beg ehung der verfahrensgegenständlichen Tat(en) erfolgt sind. Ange- sichts des jeweiligen Tatbildes schließt der Senat aber aus, dass die Strafhöhen auf diesem Fehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal das Landgericht die weitere Delinquenz als solche ebenfalls strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen. 1 2 3 - 4 - Hingegen kann die gegen den Angeklagten A . ausgesprochene Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Denn der Senat vermag nicht zu prüfen, ob die im Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 verhängte Geldstrafe zum auch für die Entscheidung des neuen Tatgerichts maßgeblichen Zeitpunkt des angegriffenen Urteils noch nicht vollstreckt und damit gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) war; anderenfalls wäre ein Härteausgleich zu prüfen gewesen. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und werden lediglich zu ergänzen sein. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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