ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR27.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 27/19 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3 . April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtli- cher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden des Ne- benklägers lediglich insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Neben - und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ihm in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit die Darstellung der DNA - Untersuchungsergebnisse nicht den sich aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 2018 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 ergebenden Anforderungen entspricht, schließt der Senat ein Beruhen aus. Mutzbauer Sande r König - 3 - Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy