5 StR 272/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt erg344nzt wird: Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentzie-hung wird im Verh344ltnis 1:1 auf die Mindestverb374337ungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy