5 StR 272/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht 226 Schwurgerichtskammer 226 hat den Angeklagten we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344h-rung ausgesetzt, ferner das sichergestellte Messer eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Beweisantragsr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich aufgrund der 226 insgesamt nicht f374r voll-st344ndig glaubhaft gehaltenen 226 Aussage des Tatopfers, die im Kern weitge-hend von dem Zeugen S. und im Randgeschehen von weiteren Zeugen best344tigt worden ist, davon 374berzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen D. w344hrend zweier Streitigkeiten zun344chst eine leere Bierflasche auf den Kopf geschlagen und danach mit seinem Taschenmesser dem Zeu-gen eine 2 cm lange Schnittwunde seitlich am Hals zugef374gt hat. 2 2. Das Landgericht hat einen Antrag des Verteidigers, die Blutanhaf-tungen an der Klinge des zusammengeklappt in der Hosentasche des Ange-klagten aufgefundenen Messers dahingehend zu untersuchen, ob es sich um 3 - 3 - Blut des Zeugen D. handelt, als Beweisermittlungsantrag mit der Erw344gung zur374ckgewiesen, nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einlassung des Angeklagten g344be es keine Hinweise, dass die Anhaf-tungen von einer anderen Person als von dem Zeugen D. stammen k366nn-ten. Den daraufhin gestellten Antrag, dass eine DNA-Untersuchung von an der Hand des Angeklagten sichergestellten Blutanhaftungen ergebe, dass diese nicht vom Zeugen D. stammen w374rden, hat das Landgericht mit fol-gender Begr374ndung zur374ckgewiesen: 204Die unter Beweis gestellte Tatsache (ist) f374r die Entscheidung aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung. Selbst wenn es sich bei den Blutanhaftungen nicht um das Blut des Zeugen D. handeln sollte, lie337e dies keine R374ckschl374sse darauf zu, ob der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Messerstich gef374hrt hat.223 4 3. Dies beanstandet die Revision zu Recht. 5 a) Das Begehren, die sichergestellten Blutanhaftungen einer DNA-Analyse zu unterziehen, die keine Urheberschaft des Opfers ergebe, stellt 226 weil es sich um die Widerlegung von Zeugenaussagen und die Zuordnung von am Tatort tats344chlich aufgefundenen Spuren handelt 226 einen Beweisan-trag dar und nicht eine aufs Geratewohl aufgestellte, aus der Luft gegriffene Behauptung (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). b) Die Zur374ckweisung dieses Antrags erf374llt die f374r den Zur374ckwei-sungsgrund der Bedeutungslosigkeit im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltenden Anforderungen nicht. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, muss die Erw344gungen anf374hren, aus denen der Tatrichter ihnen keine Be-deutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tats344chlichen Umst344n-den gefolgert, so m374ssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen w344re, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen k366nnte (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die erforderliche Be- 6 - 4 - gr374ndung hat grunds344tzlich den Begr374ndungserfordernissen bei der W374rdi-gung von durch eine Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgr374nden zu entsprechen (vgl. BGH aaO). Die Ablehnung des Beweis-antrags darf nicht dazu f374hren, dass aufkl344rbare, zugunsten eines Angeklag-ten sprechende Umst344nde der gebotenen Gesamtabw344gung im Rahmen der Beweisw374rdigung entzogen werden (BGH aaO). Zwar ist vorliegend die Erw344gung des Landgerichts, die Urheberschaft des Blutes an der Hand des T344ters lasse keinen R374ckschluss auf die T344ter-schaft des Angeklagten zu, bei lediglich abstrakter Betrachtung richtig. Die Darlegung tats344chlicher Bedeutungslosigkeit erfordert aber dar374ber hinaus eine Einf374gung und W374rdigung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweisergebnis (vgl. BGH aaO). Daran fehlt es hier; die tats344chliche Bedeu-tungslosigkeit versteht sich auch nicht etwa von selbst. 7 8 Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht im Einklang mit der sachlich und zeitlich eng zusam-menh344ngenden Zur374ckweisung des Beweisermittlungsantrags bez374glich der Urheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten steht. Hieraus konnte die Verteidigung mithin nicht etwa eine Erg344nzung der Ablehnungsbegr374n-dung des Beweisantrags entnehmen, die dem Angeklagten die gebotene Information 374ber die Beweiserw344gungen des Tatrichters transparent gemacht haben k366nnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 226 3 StR 114/07 Rdn. 8), im Gegenteil: Das Landgericht hat dort pauschal auf das bisherige Beweisergebnis abgestellt und auf dieser Grundlage die Urheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten vom Opfer als zweifelsfrei gegeben und nicht weiter aufkl344rungsbed374rftig angesehen. Solches steht aber in Wider-spruch zur postulierten Bedeutungslosigkeit der Urheberschaft des Blutes an der Hand des Angeklagten, mit der dieser ersichtlich die Tat ver374bt haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich an dem Messer Blut des Ge-sch344digten, an der Hand des Angeklagten, mit der er das Messer gef374hrt haben soll, hingegen Blut eines anderen befunden haben k366nnte. - 5 - 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Bei der gegebenen Sachlage dr344ngte die Aufkl344rungspflicht ohnehin bei Bestrei-ten des Angeklagten, den vorhandenen Sachbeweis auszusch366pfen. Da eine Verurteilung wegen eines versuchten T366tungsverbrechens nach dem ange-fochtenen Urteil fern liegt, verweist der Senat die Sache entsprechend 247 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck. 9 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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