5 StR 272/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 11. M344rz 2010 wird nach 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass im Fall 67 eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesan-walts). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
Full & Egal Universal Law Academy