BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 272/15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen: 1. Dem Angeklagten H . wird au f seine Kosten Wiede r- einsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Ab s. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsau s- spruch wie folgt klargestellt: Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner g e- richtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Sch a- densersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach g e- rechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der A n- sprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesam t- schuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche kün f- tig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der von ihnen verübten Straftat vom 30. No vember 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialvers i- cherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskläger durch ihre Revis i- onen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schneider Dölp König Bellay Feilcke
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