5 StR 273/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3. Februar 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte S. P. des ban-denm344337igen Schmuggels, der Steuerhehlerei in zwei F344llen und der versuchten r344uberischen Erpressung schuldig ist, bb) der Angeklagte F. P. der Steu- erhehlerei in zwei F344llen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei F344llen schuldig ist, b) in den Einzelstrafausspr374chen hinsichtlich der Taten 1, 2, 3 und 4 der Urteilsgr374nde und in den Ausspr374-chen 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S. P. wegen bandenm344337igen Schmuggels, wegen Steuerhehlerei in zwei F344llen und we-gen versuchter r344uberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. P. hat es 226 unter Einbeziehung einer einschl344gigen Vorverurteilung 226 wegen Steuerhehlerei in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminel-len Vereinigung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 2 a) Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Mitglieder einer auf Dauer angelegten, arbeitsteilig t344tigen und hierarchisch strukturier-ten Gruppierung, deren Ziel der gewinnbringende Schmuggel und Absatz unversteuerter Zigaretten war. In Verfolgung dieses Ziels beteiligten sich die Angeklagten in einem Fall, f374r den der Angeklagte F. P. be-reits rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit zwei weiteren Angeh366rigen der Gruppierung an der illegalen Einfuhr von 2.240.000 unversteuerten und unverzollten Zigaret-ten in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaften, indem sie den Weitertransport der 374ber Griechenland eingeschmuggelten Zigaretten nach Deutschland organisierten. Durch diese Tat wurden Einfuhrabgaben in H366he von 320.000 200 hinterzogen (Fall 1 der Urteilsgr374nde). In zwei weiteren F344llen 374bergaben die Angeklagten unversteuerte Zigaretten, auf denen Tabaksteuer von knapp 58.000 200 bzw. 125.000 200 lasteten, aus Lagern in Koblenz bzw. M374hlheim zum Zwecke des Verkaufs an verschiedene Abnehmer (F344lle 2 und 3 der Urteilsgr374nde). Schlie337lich verlangte der Angeklagte S. - 4 - P. unter Anwendung von k366rperlicher Gewalt und der Androhung weiterer Gewalt vom Zeugen M. 150.000 200 als Ausgleich daf374r, dass die-ser die Zigaretten aus dem ersten Transport gestohlen hatte. Vor der erwar-teten Geld374bergabe wurde der Angeklagte S. P. festgenom-men (Fall 4 der Urteilsgr374nde). b) Die Urteilsfeststellungen tragen die jeweils tateinheitliche Verurtei-lung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (247 129 Abs. 1 StGB) nicht. Die Bundesanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift zutreffend ausgef374hrt: 3 204Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereini-gung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammen-schluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband f374hlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31, 239 f.; BGH NStZ 2005, 377). In organisatorischer Hinsicht ist eine interne Verbandsstruktur dergestalt erforderlich, dass sich die arbeitsteilig koordinier-te Durchsetzung der Vereinigungsziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht. Hinzukommen muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die internen Willensbildungsprozesse der Vereinigung. Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Ma-xime ihres Handelns machen (vgl. BGHSt 31, 239, 240; BGH NStZ 2005, 377; M374nchKommStGB/Miebach/Sch344fer 247 129a Rdn. 30 f.). Nachgerade hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bande; denn diese muss weder eine fest gef374gte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbil-dung eines Gesamtwillens der Mitglieder aufweisen (vgl. BGHSt 31, 202, 205; M374nchKommStGB/Miebach/Sch344fer 247 129 a Rdn. 36 [f.]).223 4 - 5 - Der blo337e Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu bege-hen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen ma337geblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung. Dies gilt selbst dann, wenn eine Person als Anf374hrer eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten. Der Erfassung kriminel-ler Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenm344337ige Begehung bestimmter Straftaten mit h366herer Strafe bedrohen (vgl. BGH wistra 2004, 229, 230). 5 Eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbil-dung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordnen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Verbindliche Regeln, nach denen Entschei-dungen innerhalb der Gruppe zu treffen waren, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Erkennbar ist lediglich das gemeinsame Ziel, aus den Taten Einnahmen zu erzielen. Soweit der Tatrichter stattdessen ma337geblich auf die hierarchische Struktur der Gruppierung und eine arbeitsteilige Tatausf374hrung abstellt (UA S. 20), kann dies nicht gen374gen. Auch das von der Strafkammer als Argument f374r die Annahme einer kriminellen Vereinigung herangezogene konspirative Verhalten der Angeklagten ist kein taugliches Abgrenzungskrite-rium gegen374ber einer blo337en bandenm344337igen Begehungsweise, denn auch Bandenmitglieder werden 226 worauf die Bundesanwaltschaft zutreffend hin-gewiesen hat 226 h344ufig derart vorgehen, um sich vor Strafverfolgung zu sch374t-zen. 6 c) Der Senat 344ndert den Schuldspruch antragsgem344337 dahin ab, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Verei-nigung entf344llt. Es ist auszuschlie337en, dass weitergehende Feststellungen m366glich sind, die eine Verurteilung der Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung tragf344hig begr374nden k366nnten. 7 d) Da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des Straftat-bestandes des 247 129 Abs. 1 StGB bei allen Steuerstraftaten und beim Ange- 8 - 6 - klagten S. P. dar374ber hinaus auch bei der versuchten Er-pressungstat jeweils unter ausdr374cklichem Hinweis auf die mit den Straftat-best344nden gesch374tzten 204unterschiedlichen Rechtsg374ter223 strafsch344rfend be-r374cksichtigt hat, k366nnen die zugeh366rigen Einzelstrafen keinen Bestand ha-ben. Der Wegfall der Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafen-ausspr374che. Die Feststellungen k366nnen indes bei dem hier allein vorliegen-den Wertungsfehler insgesamt aufrechterhalten bleiben. e) Bei Bildung der Gesamtstrafe bez374glich des Angeklagten F. P. wird der neue Tatrichter die Z344surwirkung des Urteils vom 12. November 2004 zu beachten haben. Die Einzelstrafen aus der (rechts-kr344ftigen) Verurteilung f374r die Tat vom 27. M344rz 2004 und f374r die Tat vom 29. Juli 2004 auf der einen Seite und die Strafen f374r die Taten vom 29. November 2004, 4. Februar 2005, 24. April 2005 und 11. Mai 2005 auf der anderen Seite werden zu zwei getrennten Gesamtstrafen zusammenzu-f374hren sein, die in ihrer Summe die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem angefoch-tenen Urteil nicht 374berschreiten d374rfen (vgl. 247 358 Abs. 2 StPO). 9 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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