5 StR 273/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. schwerer r344uberischer Erpressung u. a. zu 2. gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, die des Angeklagten P. mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen ihn verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mei337en vom 3. September 2007 einbezogen ist und dass er dar374ber hinaus zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die weitere Gesamtfreiheitsstrafe entf344llt. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten P. weist ei-nen Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, korrigieren kann: Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der gegen diesen Angeklagten ergangene Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Z344sur begr374ndet, so dass gem344337 247 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen f374r die beiden ersten vor der Z344sur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe f374r die danach begange-ne dritte Tat zu bilden war. In jene Gesamtstrafe h344tte aber auch die Strafe aus dem erst nach der dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezo-gen werden m374ssen, weil die damit geahndete Tat vor der Z344sur begangen worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene 374beraus enge Gesamt- 1 - 3 - strafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheits-strafe schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht auch bei der weiterge-hend gebotenen Einbeziehung eine h366here Gesamtfreiheitsstrafe gebildet h344tte; die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine Woche) entf344llt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten P. verh344ngten Freiheitsentzugs um nur eine Woche besteht f374r eine Korrek-tur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer des Teilvorwegvollzugs nach 247 67 Abs. 2 StGB kein Anlass. Basdorf Raum Schaal J344ger Schneider
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