5 StR 273/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat erg344nzend: Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Beschwerdef374hrer gegen die auf 247 73d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 338 StGB richtigerweise zu st374tzende Verfalls-anordnung, deren tats344chliche Grundlagen bereits in der Anklage benannt sind, f374r den Fall eines entsprechenden Hinweises wirksamer als bisher vor dem Landgericht h344tte verteidigen k366nnen. Auch der Beschwerdef374hrer, der diese Frage in seiner Revisionsbegr374ndung selbst aufgegriffen hat, tr344gt hierzu nichts vor. Angesichts fester Geb374hrens344tze des Technischen 334ber-wachungsvereins und keiner denkbaren Verm366gensbeeintr344chtigung dieser Anstellungsk366rperschaft durch die Korruptionsdelikte des Beschwerdef374hrers - 3 - k366nnen hier keine Anspr374che des Dienstherrn aus 247247 667, 681 BGB, die eine Doppelbeanspruchung des Angeklagten wegen seines strafbaren Verhaltens bef374rchten lie337en, der Verfallsanordnung entgegenstehen. Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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