5 StR 273/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. S eptember 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen au f gehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt a b gesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als u n begründet verworfen. Der Angeklagte W. ha t die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (W . ) bzw. drei Ja h ren und drei Monaten ( A. ) verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Urteil insoweit aufzuheben, als von der 1 - 3 - Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in der Entziehung s anstalt abgesehen wurde. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Unterlassens der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der G eneralbundesanwalt im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt mangelnder Erfolgsaussic h ten einer stationären Suchtbehandlung im Urteil nicht tragfähig begründet worden ist . D er Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall der Anor d nung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehung s anstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay 2
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