ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR273.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 273/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Ju li 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Einholung eines Sachverständige n- gutachtens zum Inhalt der Registrierkasse bemerkt der Senat ergänzend zu m Antrag des Generalbundesanwalts: Das Landgericht hat seine Entscheidung rechtsfehlerfrei auf den Ablehnung s- grund der Ungeeignetheit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO) gestützt. Denn aufgrund der registrierten Vorgänge kann nicht bewiesen werden, dass sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zum Zeitpunkt der Tat II.1 der U r- - BGH, Urteil vom 6. März 2008 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352). Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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