5 StR 274/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 4. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß derAngeklagte jeweils statt wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 20. Juni 2002).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Harms Häger RaumBrause Schaal
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