5 StR 274/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Ablehnung der Voraussetzungen des 247 21 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorberei-tung, Tatausf374hrung und Nachtatverhalten allein nach Anh366rung der psychi-atrischen Sachverst344ndigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverst344n-digen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgrei-fend bedenklich. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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