5 StR 274/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 25 . Januar 2012 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropol o- gisch - biom etrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 1 StR 91 /04 , NStZ 2005, 458) ist angesichts der mind e- ren Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend m arkante, für Identität s- zwe i fel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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