ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR274.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 274/16 vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urte il des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen . Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nich t, dass er in den Fällen 1, 7 und 12 nicht ebe n- falls wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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