5 StR 275/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch d a - hin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tat- einheitlichen versuchten Mordes entfällt, b) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im G e - samtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revis i - onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a - gen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen z u - ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Kö r - perverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F ) in Tateinheit mit vo r - sätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S Tat vom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstr a - fe und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten G begang e - nen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Zeugen K Tat vom 5. Januar 1999, Einzelstrafe: sieben Jahre und sechs Monate zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehör i - gen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit die auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht durch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist, erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unz u - lässsig. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im ersten Fall ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugeh ö - rige Einzelstrafausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sich ausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden Einsatzstrafe mitb e - stimmt sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen g e - meinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den Begehungsweisen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die A n - nahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtl i - cher Überprüfung nicht stand. Die Tatinitiative war vom Mitangeklagten au s - - 4 - gegangen, bei diesem lag die eigentliche Tatmotivation; der andere vollzog auch eigenhändig den nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich l e - bensgefährliche Folgen gebliebenen Messerstich in die Seite des Opfers. Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen, daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des O p - fers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 2 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8, 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Festste l - lungen treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Gen e - ralbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch mit der Folge des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes von sich aus. Die Bewei s - lage betreffend dem Mitangeklagten, der das folglich gegen ihn abgekürzt gefaßte Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, so daß die Urteilsaufhebung nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstrecken ist. Wegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchänd e - rung die Aufhebung der Einsatzstrafe, diese die Aufhebung der Gesamt- strafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung se i - ner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schul d - spruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74 Abs. 1 GVG wird die Einzelstrafe für den zweiten Fall naheliegend aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durch vier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB und die G e - samtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - 5 - festzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellu n - gen ergänzbar sind. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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