5 StR 275/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Werter-satz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Diese Maßnahme entfällt.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens vonAusländern in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel,Zuhälterei, Vergewaltigung, Raub, gefährlicher Körperverletzung, versuchterNötigung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall vonWertersatz in Höhe von 10.000 nrDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten istaus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom30. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit dasRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz sachlichrechtlicher - 3 -Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-führt:Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben. Insoweit hatdas Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklag-ten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinnedes § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen (vgl. Senat, Beschluß vom7. Mai 2003 5 StR 536/02 ).Der Senat schließt weitergehend als der Generalbundesanwalt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wert-ersatz führen kann.Harms Häger BasdorfRaum Schaal
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