5 StR 275/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 betref-fende Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Durch den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt worden. Eine solche Verletzung sieht der Antragsteller darin, dass der Senat in sei-nen erg344nzenden Bemerkungen zu der Befangenheitsr374ge, die an eine 304u-337erung des Vorsitzenden zur m366glichen Sicherungsverwahrung des An-tragstellers ankn374pft, unter anderem ausf374hrt, dass bei Erf374llung der formel-len Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB die Veranlassung einer n344heren Pr374fung auch der materiellen Voraussetzungen noch nicht als derartig abwe-gig zu bewerten sei, dass sie nur als Ausdruck richterlicher Voreingenom-menheit verstanden werden k366nnte. Dies gelte zumal bei ohnehin angezeig-ter derartiger Pr374fung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren Berechti-gung die Revision nichts N344heres vortrage. 1 Hieraus schlie337t der Antragsteller, dass sich der Revisionsvor-trag nach Auffassung des Senats insoweit auch mit dem ehemaligen Mitan-geklagten h344tte befassen m374ssen. Hierzu habe er bisher kein rechtliches Geh366r gehabt. Auch die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift den Mitangeklagten nicht erw344hnt. 2 Diese Schlussfolgerung des Antragstellers trifft so nicht zu. Der Senat hat mit dem Hinweis auf den Mitangeklagten nicht beanstandet, 3 - 3 - der Vortrag des Antragstellers sei unvollst344ndig gewesen. Er ist vielmehr da-hin zu verstehen, dass die Befangenheitsr374ge m366glicherweise dann h344tte erfolgreich sein k366nnen, wenn auch hinsichtlich des Mitangeklagten eine Pr374-fung der materiellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung g344nzlich fernliegend gewesen w344re. Daf374r sprach bei dessen Tatbeteiligung aus der Strafhaft heraus nichts, und auch die Revision hat demgem344337 hierzu nichts 204N344heres223 vorgetragen, was der R374ge m366glicherweise zum Erfolg h344tte ver-helfen k366nnen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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