5 StR 275/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 16. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Befangenheitsr374ge, die an eine 304u337erung des Vorsitzenden zur m366gli-chen Sicherungsverwahrung und an die deshalb erfolgte Anordnung der psy-chiatrischen Begutachtung des Beschwerdef374hrers ankn374pft, ist letztlich un-begr374ndet. So fern eine derartige Ma337regel tats344chlich auch lag, so ist doch bei Erf374llung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB die Ver-anlassung einer n344heren Pr374fung der materiellen Voraussetzungen noch nicht als derart abwegig zu bewerten, dass sie nur als Ausdruck richterlicher Voreingenommenheit verstanden werden k366nnte. Dies gilt zumal bei ohnehin angezeigter derartiger Pr374fung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren Berechtigung die Revision nichts N344heres vortr344gt. Die an die Verwechselungsm366glichkeit zwischen dem Angeklagten und sei-nem Bruder ankn374pfenden Beanstandungen f374hren ebenfalls nicht zum Er-folg. Zwar geht der Senat mit der Revision davon aus, dass aufgrund des den Beweisantrag des Angeklagten vom 14. September 2005 ablehnenden Beschlusses des Landgerichts erwiesen ist, dass eine Unterscheidung der Gebr374der G. auch durch besonders geschulte Polizeibeamte unm366glich ist und sich diese fehlende Differenzierungsm366glichkeit nicht nur auf Abbil- - 3 - dungen auf Lichtbildern beschr344nkt. Gleichwohl war das Landgericht weder zu weiterer Beweiserhebung gedr344ngt noch setzt es sich in seiner Beweis-w374rdigung zu dieser Feststellung in Widerspruch. Zwar ist der Beweiswert der Aussage des Polizeibeamten H. zum Wiedererkennen des Ange-klagten an einem der Tatorte dadurch geschm344lert, dass sich das Wiederer-kennen mit Blick auf das Erwiesensein der Nichtunterscheidbarkeit nur auf einen der Gebr374der G. und nicht ausschlie337lich auf den Angeklagten be-ziehen konnte. Vor dem Hintergrund der teilgest344ndigen Einlassung des An-geklagten und der im 334brigen verdichteten Beweislage brauchte sich das Landgericht aber nicht mit der fern liegenden M366glichkeit zu besch344ftigen, dass der Zeuge H. nicht den Angeklagten, sondern seinen 226 im Ver-fahren in keiner Weise in Erscheinung getretenen 226 Bruder beobachtet ha-ben k366nnte, zumal solches vom Angeklagten weder vor dem Landgericht noch in der Revision auch nur behauptet wurde. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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