BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 275/14 vom 30. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La n d- gerichts Ham burg vom 6. November 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einhei t mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung rechtsfehlerhaft einen mi n- der schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat. 1 2 - 3 - Auch bei der Anlegung des insoweit bestehenden begrenzten Prüfung s- maßstabs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 3 StR 28/11, NStZ - RR 2011, 284 mwN, und vom 16. Oktober 2013 2 StR 312/13) bege g- net die Wertung des Landgerichts, hier den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, dur chgreifenden Bedenken. Es hat bei seiner Aufzä h- lung der dem Angeklagten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe insbeso n- dere nicht hinreichend berücksichtigt, dass der eigenhändige Tatbeitrag des Angeklagten relativ geringfügig war, wie das Landgericht bei der Bewertung der Zeugenaussage des Geschädigten im Rahmen der Beweiswürdigung ausg e- führt hat (UA S. 14). In die Gesamtwürdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beute erwartung handelte, bei der der Angeklagte zudem keine Selbstzueignungsabsicht hatte. Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom Landgericht schon zugunsten des Angeklagten angeführten Milderungsgründe (unter anderen seine Drogensucht zur Zeit der Tat, di e knapp fünf Jahre zurüc k- lag, die lange Verfahrensdauer von über vier Jahren und das Fehlen von Vo r- strafen) drängte sich hier daher die Annahme eines minder schweren Falles auf. 2. Auch über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfa h- rensverzöge rung, deren Unterbleiben jenseits einer Feststellung die Revision beanstandet, ist neu zu entscheiden. Dass das Landgericht die in den Urteil s- gründen getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- rung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, erscheint jedenfalls bedenklich im Hinblick auf den erheblichen Umfang der staatlich zu verantwo r- tenden Verfahrensverzögerung, die sich allein im Zwischenverfahren auf etwa zweieinhalb Jahre belief (vgl. zum Maßstab für eine Kompensationsen tsche i- dung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146; 3 4 - 4 - Urteil e vom 21. April 2011 3 StR 50/11, NStZ - RR 2011, 239, und vom 13. März 2012 5 StR 411/11, NStZ - RR 2012, 244). 3. Da die Aufhebung wegen Begründungs - und Wertungsfeh lern erfolgt, können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Dölp König Berger Bellay 5
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