ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR275.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 275/17 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 7. September 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2016 wird a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o- weit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen A . ) wegen versuchter Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der S taatska s- se zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperve r- letzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstr e- ckungsbeamte in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird ve rworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen und versuchter Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen ei n- gelegte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 1 der Urteilsgrü n- 1 - 3 - de und zu einer Änderung des Schuldspruch s. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonom i- schen Gründen ein. Die Einstellung ist angezeigt , weil das Landgericht einen nach den Feststellungen möglichen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Körperverletzung des Zeugen A. nicht geprüft hat und die in diesem Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen an der Fests e t- zung der Höhe der Tagessätze fehlt es neben den in den beiden verbleibe n- den Fällen ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Mon a- ten sowie zwei Jahren und drei Monaten nicht beträchtlich ins Ge wicht fällt (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs . 1 Nr. 1 StPO). 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, denn der Senat ve r- mag auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibe n- den Einzelstra fen auf e ine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 2 3
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