5 StR 276/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r - letzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antrag s - schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landg e - richt hat zwar einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 S tGB recht s - fehlerfrei abgelehnt. Es hätte jedoch zusätzlich prüfen müssen, ob eine - 3 - Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Dies hat das Landgericht unterlassen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß andernfalls eine geringere Strafe ve r - hängt worden wäre. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die weitere strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte h a - be die Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist. Da die dreijährige Bewä h - rungszeit am 18. Juni 2000, 24.00 Uhr, abgelaufen gewesen sein dürfte, l ä - ge die am 19. Juni 2000 gegen 0.25 Uhr vom Angeklagten mit der Schu ß - waffe begangene Verletzungshandlung außerhalb der ursprünglich festg e - setzten Bewährungszeit. Hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten Wa f - fendelikts hat das Landgericht bislang keine näheren Feststellungen darüber getroffen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, daß es sich bei der ihm übergebenen Pistole um eine scharfe Schußwaffe gehandelt hatte. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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