Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung: jaStGB § 353b Abs. 1 Satz 1Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangelsGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor,wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichungdatenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetz-mäßiges Verhalten hinwirkt.BGH, Urt. v. 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 LG Dresden 5 StR 276/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 9. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Verletzung des Dienstgeheimnisses - 3 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt D ,Rechtsanwalt H ,Rechtsanwalt Lals Verteidiger,Justizangestellte T ,Justizangestellte Rals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 4 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Dresden vom 7. November 2001 wird verwor-fen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden derStaatskasse auferlegt. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, im August 2000 als Sächsischer Datenschutzbeauftragter in drei FällenDienstgeheimnisse verletzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Revision derStaatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung und dierechtliche Würdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte ist seit 1992 Datenschutzbeauftragter des FreistaatsSachsen. In dieser Eigenschaft wurde er vom damaligen Oberbürgermeisterder Stadt Görlitz, Le , zwischen 1998 und 2000 mehrfach von dem Ver-dacht unterrichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz könne in ei-nem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt - 5 -Görlitz und stellvertretenden Kreisvorsitzenden der CDU, N , in unlaute-rer Weise auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt haben. Das Verfahren gegenN war auf Grund einer Strafanzeige des ebenfalls der CDU angehö-renden Oberbürgermeisters Le eingeleitet worden. Im Rahmen der da-tenschutzrechtlichen Anrufung überprüfte der Angeklagte im Juli 2000 dieAkten des Ministeriums zum Fall N . Dabei stellte er fest, daß sich derGörlitzer Landtagsabgeordnete und dortige Kreisvorsitzende der CDU,B , am 19. August 1997 telefonisch an den Justizminister He gewandt und den Wunsch nach einer raschen Klärung der Vorwürfe auchim Hinblick auf einen am 20. September 1997 stattfindenden Kreisparteitagder CDU zum Ausdruck gebracht hatte. Der Justizminister hatte daraufhindie Strafrechtsabteilung seines Hauses mit der Vorlage eines Berichts überdieses Verfahren beauftragt, der ihm möglichst noch vor einer am 28. Au-gust 1997 in Görlitz stattfindenden Klausur der Landtagsfraktion der CDUzugeleitet werden sollte; zugleich hatte er darum gebeten, auf eine be-schleunigte Behandlung des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Der fürstrafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte in der Folgezeitden Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz telefonisch vom Anliegen des Ju-stizministers unterrichtet. Nach Eingang des Berichtes der Staatsanwalt-schaft Görlitz hatte er am 26. August 1997 über den Gegenstand des Ermitt-lungsverfahrens gegen N und den damaligen Sachstand einen um-fangreichen Vermerk verfaßt, in dem darauf hingewiesen wurde, er hätte denLeitenden Oberstaatsanwalt gebeten, für eine rasche und sensible Behand-lung der Sache Sorge zu tragen. Dieser Vermerk war auf dem Dienstwegdem Minister vorgelegt worden. Dieser hatte am 27. August 1997 die Vorlagezur Kenntnis genommen; er hatte den Landtagsabgeordneten B amfolgenden Tag unterrichtet und am 30. August 1997 die Strafrechtsabteilunggebeten, ihn weiter auf dem Laufenden zu halten.Diese aus den Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete der Ange-klagte als erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutz-gesetzes. Nachdem er die Führung des Justizministeriums unverzüglich vor- - 6 -ab informiert hatte, kündigte er mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine daten-schutzrechtliche Beanstandung an und gab dem Ministerium Gelegenheit zurStellungnahme bis 24. Juli 2000. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 wies derLeiter der Strafrechtsabteilung die Vorwürfe des Datenschutzbeauftragtenzurück; die von diesem beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewe-sen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den Chef der SächsischenStaatskanzlei mit der Bitte, den Justizminister zu bewegen, Berichtsanforde-rungen der beanstandeten Art sowie die Informierung Dritter zu unterlassenund die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten der Staats-anwaltschaft zu ändern.Nachdem am 16. August 2000 ein Journalist der B -Zeitung einemMitarbeiter des Angeklagten einen Entwurf eines Zeitungsartikels über dasVerhalten des Justizministers im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegenN zur Kenntnis gebracht, vor einer beabsichtigten Veröffentlichungaber noch einige Tage Stillschweigen zugesagt hatte, wandte sich der Ange-klagte am 21. August 2000 erneut an den Chef der Staatskanzlei und kün-digte an, wegen des Drucks der Presse am Folgetag um 18.00 Uhr nachEingang einer von ihm erwarteten Stellungnahme des Justizministers einePressekonferenz abzuhalten. Am Morgen des 22. August 2000 erschien in-des bereits in großer Aufmachung der zuvor angekündigte bebilderte Berichtin der B -Zeitung, in dem unter anderem das Anliegen des Landtagsabge-ordneten B und dessen Unterrichtung durch den Justizminister letzteres ohne Einzelheiten, aber auf dem Hintergrund politischer Verbin-dungen geschildert wurde; ferner wurden N als Beschuldigter sowieLe als Anzeigeerstatter benannt. In der auf 18.00 Uhr einberufenenPressekonferenz verlas der Angeklagte daraufhin vor den anwesendenPressevertretern die vom Justizminister stammenden Verfügungen (Fall 1der Anklage). Am nächsten Tag übersandte er dem Justizministerium ge-gen 9.00 Uhr eine datenschutzrechtliche Beanstandung, in der er die Geset-zesverstöße nochmals im Einzelnen darstellte, die Verfügungen des Justiz-ministers zitierte und eine abstrakte Darstellung des Berichts des Leiten- - 7 -den Oberstaatsanwalts in Görlitz vom 25. August 1997 beifügte. Ge-gen 10.00 Uhr übermittelte er das gesamte Beanstandungsschreiben an denPetenten Le (Fall 2 der Anklage), eine Stunde später berief er eineweitere Pressekonferenz ein. In diesem Rahmen verlas er die gesamte da-tenschutzrechtliche Beanstandung im Wortlaut und legte für die JournalistenKopien zur Mitnahme aus (Fall 3 der Anklage).Das Landgericht hat die im August 1997 aktenkundig gewordenenverwaltungsinternen Vorgänge im Sächsischen Staatsministerium der Justiz,die in diesem Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter über denSachstand des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie die datenschutz-rechtliche Beanstandung des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Ju-stizministerium vom 23. August 2000 jeweils als Dienstgeheimnisse gemäß§ 353b Abs. 1 StGB angesehen. Der Angeklagte habe aber bei Offenbarungdieser Geheimnisse keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne dieserVorschrift gefährdet; zudem habe er nicht unbefugt gehandelt, sondern seiaus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Notstands gerechtfertigt.II.Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staats-anwaltschaft ist unbegründet.1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung seiunvollständig und genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO.Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Sachverhalt so ge-schildert hat, wie er im Urteil festgestellt worden ist. Seine Angaben werdenbestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke und dieAussagen der vom Landgericht benannten Zeugen, die als Beteiligte dieDarstellung des Angeklagten objektiviert haben. Mehr ist bei einem Frei-spruch aus rechtlichen Gründen nicht geboten. - 8 -2. Der Freispruch hält auch im übrigen sachlichrechtlicher Nachprü-fung stand.a) Mit der Verlesung der vom Justizminister stammenden Verfügungenam 22. August 2000 (Fall 1 der Anklage) hat der Angeklagte nicht gegen§ 353b StGB verstoßen.Gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Ge-heimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt ge-worden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessengefährdet.aa) Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nureinem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbe-dürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertrau-lich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im innerenZusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl.BGHSt 46, 339, 340 f.; 10, 108 f.; BGH NStZ 2000, 596, 598; Hoyer in SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 6). In diesem Sinne kann auch rechtswidrigesHandeln Dritter im Einzelfall eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache dar-stellen (vgl. BGHSt 20, 342, 354 ff.; Hoyer in SK aaO Rdn. 5).Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Ge-heimhaltungsbedürfnis (vgl. BGHSt 46, 339, 341) ergibt sich vorliegend aus§ 23 Abs. 6 Satz 1 des hier maßgeblichen Sächsischen Datenschutzgeset-zes (SächsDSG). Nach dieser Vorschrift unterfallen die dem Angeklagten alsSächsischem Datenschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit bekanntgewor-denen personenbezogenen Daten der Pflicht zur Verschwiegenheit. Von ihrmiterfaßt werden auch personenbezogene Daten der vom Datenschutzbe-auftragten kontrollierten Amtswalter, weil insoweit das dienstliche Grundver-hältnis betroffen ist, in dem der öffentliche Bedienstete seinem Dienstherrnals Grundrechtsträger gegenübertritt (vgl. Globig, DÖD 1991, 217, 218, 220). - 9 -Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Mitteilungen im dienstli-chen Verkehr oder allgemein zugängliche Daten. Solche sind wie offen-kundige Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 39 Abs. 1 Satz 2BRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. BGH, Urt. vom 8. Oktober 2002 1 StR 150/02 S. 7; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) insbesonde-re dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene Menschenohne weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Be-stätigung bedürfen (vgl. BGH aaO S. 6, BGH NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.;Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353bRdn. 7, § 93 Rdn. 9).Entsprechendes ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 SächsBG, wonachdie Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die fraglichen Tatsachen offen-kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die-se für weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann alsallgemeiner Grundsatz auf den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG unab-hängigen, weisungsfreien und nur dem Gesetz unterworfenen SächsischenDatenschutzbeauftragten, der Beamter auf Zeit ist, angewandt werden. Be-deutungslosigkeit kann allerdings nicht angenommen werden, wenn eine An-gelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetztoder auch später Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 46, 339, 341 m. w. N.),insbesondere ihre Offenbarung auf ein laufendes oder zukünftiges VerfahrenEinfluß haben kann (Zängl in GKÖD Bd. I BR Lfg. 5/99 § 61 Rdn. 45).bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die dem Ange-klagten zur Last gelegten Handlungen, daß er durchaus Geheimnisse imSinne von § 353b Abs. 1 StGB offenbarte, indem er als Sächsischer Daten-schutzbeauftragter anläßlich der ersten Pressekonferenz am Abend des22. August 2000 die innerdienstlichen Vermerke und Verfügungen des Säch-sischen Justizministers vom 19. und 30. August 1997 zu den Vorgängen imFall N verlas und damit einem größeren Personenkreis bekanntmach- - 10 -te, der von diesen Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt in dieser konkretenForm noch keine Kenntnis hatte.Den Charakter als Geheimnis verloren diese Aktenbestandteile auchnicht ohne weiteres allein dadurch, daß der Angeklagte im Rahmen seinerdatenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße des Justizministers gegen dasSächsische Datenschutzgesetz festgestellt hatte. Zwar hatte der Justizmini-ster vor dem Hintergrund seiner parteipolitischen Motivation offensichtlichnicht in Ausübung des ihm nach § 146 GVG zustehenden externen Wei-sungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl.§ 146 GVG Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. GVG § 146Rdn. 1) gehandelt. Die Anforderung des Berichts über die Strafrechtsabtei-lung beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz hinsichtlich der Einzelheitendes Verfahrens gegen N stellt das Erheben personenbezogener Datenim Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsDSG dar; eine zweckbestimmte Aus-wertung dieser Daten oder auch nur eine zielgerichtete Kenntnisnahme vonihnen ist eine Nutzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SächsDSG (OVG Baut-zen NJW 1999, 2832, 2835) und die Unterrichtung Dritter ein Übermitteln imSinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a SächsDSG. Diese Datenverarbeitungen wa-ren nach § 4 Abs. 1 SächsDSG unzulässig. Weder das Sächsische Daten-schutzgesetz noch andere Rechtsvorschriften lassen ein solches Vorgehenzu. Auch eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die Ver-schwiegenheitspflicht schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die zukontrollierenden öffentlichen Stellen und deren Mitarbeiter (Gola/Schomerus,BDSG 7. Aufl. § 23 Rdn. 10; vgl. auch Dammann in Simi-tis/Dammann/Geiger/Mallmann/ Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 25). Der vor-liegende Fall nötigt den Senat nicht, näher zu bestimmen, unter welchenVoraussetzungen die Offenbarung rechtswidrigen Verhaltens die Verschwie-genheitspflicht verletzen ) Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagtedeshalb von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 61 Abs. 4 BBG - 11 -befreit oder befugt war, die aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge zuoffenbaren, weil er zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnunghandelte (vgl. BVerfGE 28, 191, 202 ff.; BGHSt 20, 342, 365, 367 f.; Trägerin LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 35; Plog/Wiedener/Lemhöfer, BBG/BeamtenVG§ 61 Rdn. 7; Battis, BBG 2. Aufl. § 61 Rdn. 4 f.). Zugleich kann offenbleiben,ob damit wie der Tatrichter meint der Angeklagte im Sinne von § 34 StGBgerechtfertigt war. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragendiesen Schluß nicht ohne weiteres.dd) Das Landgericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine Gefährdungwichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB verneint(vgl. BGHSt 46, 339, 343).Eine konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist nichtersichtlich. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Offenbarung derfast drei Jahre zurückliegenden Verstöße des Justizministers gegen dasDatenschutzrecht wichtige öffentliche Interessen nicht gefährden konnte. Ei-ne Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar inBetracht, falls durch das Offenbaren der Verfügungen des Justizministersdas Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Datenschutzbeauftragtenbeeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise genügen (vgl.BGH NStZ 2000, 596, 598; vgl. auch Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 26m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a; ablehnendLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353b Rdn. 9; Hoyerin SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 8; Kuhlen in NK-StGB § 353b Rdn. 22 ff.;Perron JZ 2002, 50, 51 f.; Behm StV 2002, 29, 32 f.). Dazu bedarf es einerGesamtabwägung im Einzelfall, um dem Merkmal der Gefährdung wichtigeröffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.Dabei müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, de-ren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des AmtsträgersBerücksichtigung finden (BGH aaO). - 12 -Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält,hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Gefährdung öffentlicherInteressen durch den Angeklagten verneint. Ein Amtsträger, der wie der An-geklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufenist, kann wichtige öffentliche Interessen nicht durch die Offenbarung einesGesetzesverstoßes gefährden, wenn er die Öffentlichkeit wie ersichtlichhier auch als Verbündeten gewinnen will, um auf ein gesetzmäßiges Ver-halten hinzuwirken. Damit verfolgte der Angeklagte selbst ein wichtiges öf-fentliches Interesse, was einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Inte-grität des Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit ausschließt. Entge-gen der Auffassung der Revision kann ein Verlust des Vertrauens in die Inte-grität des Justizministeriums keine wichtigen öffentlichen Interessen begrün-den. Die offenbarten Verfügungen des Justizministers waren offensichtlichrechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt. Damit wurden sie Be-standteil eines Verwaltungsvorgangs der vom Angeklagten geleiteten Behör-de (vgl. Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG4. Aufl. § 23 Rdn. 25) und bildeten ausschließlich deren Geheimnis. DessenOffenbarung könnte dann auch nur einen Verlust des Vertrauens hinsichtlichder Integrität dieser Behörde bewirken. Die Anerkennung einer weiteren Mit-telbarkeit hier bezogen auf das Justizministerium als Ursprungsbehörde würde auch die Grenzen dessen, was im Gesetzgebungsverfahren als vonder Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde (vgl. Bay-ObLG NStZRR 1999, 299, 300; Träger in LK 10. Aufl. § 353b StGBRdn. 26), überschreiten und dem Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheitzuwiderlaufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a).b) Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Verlesens derdatenschutzrechtlichen Beanstandung am 23. August 2000 (Fall 3 der An-klage). Auch insoweit war die Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten aus§ 23 Abs. 6 Satz 1 SächsDSG nicht schon wegen Bedeutungslosigkeit ent-fallen. Jedenfalls war insoweit die Offenbarung dieser Geheimnisse aber aus - 13 -den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, wichtige öffentliche Interes-sen zu gefährden.c) Hinsichtlich der Übersendung der datenschutzrechtlichen Bean-standung an Le (Fall 2 der Anklage) bestand für den Angeklagten in-soweit schon keine Verschwiegenheitspflicht mehr, weil die ihren spezifi-schen Zweck erfüllende Unterrichtung zu den Mitteilungen im dienstlichenVerkehr im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 2 SächsDSG zu rechnen ist (vgl.Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG 4. Aufl. § 23Rdn. 26). Nach Abschluß des Kontrollverfahrens mit der datenschutzrechtli-chen Beanstandung erlangte Le , der den Angeklagten entsprechend§ 22 SächsDSG angerufen hatte, wie ein Petent einen Anspruch auf Be-scheidung seiner Eingabe (vgl. BayVGH NJW 1989, 2643; Dammann aaO§ 21 Rdn. 18). Zwar ist eine ins einzelne gehende Begründung nicht vorge-schrieben (Dammann aaO). Stellt der Datenschutzbeauftragte aber eineRechtsverletzung fest, muß er angeben, welches Recht er durch welchenVorgang verletzt sieht (Dammann aaO). Erfolgt eine datenschutzrechtlicheBeanstandung, ist der Anrufende auch davon zu unterrichten (DammannaaO). Diese aus dem Wesen des Anrufungsrechts entwickelten allgemeinpraktizierten Maßstäbe haben durch die die Informationsrechte des Bür-gers betonende Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl EGNr. L 281/31 vom 23. November 1995) und deren Umsetzung im Gesetz zurÄnderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetzevom 18. Mai 2001 (BGBl I 904) eine neue Qualität gefunden. Die inArt. 28 III. dritter Spiegelstrich der Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnisdes Datenschutzbeauftragten wurde um die ausdrückliche Befugnis in § 23Abs. 5 Satz 7 BDSG ergänzt, den Betroffenen über den Datenschutzverstoßzu informieren (vgl. BT Drucks. 14/4329, S. 1, 41). Der Angeklagte hat sichbei der Unterrichtung Le s an diese Erfordernisse gehalten und dieGrenzen seiner Befugnis nicht überschritten. Zwar war die Wiedergabe der - 14 -Verfügungen des Justizministers im Wortlaut nicht geboten. Dies führte abernicht zu einer Offenbarung weiterer Tatsachen, weil nichts mitgeteilt wurde,was nicht inhaltsgleich mit eigenen Worten hätte umschrieben werden kön-nen.Harms Häger RaumBrause Schaal
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