5 StR 276/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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