5 StR 276/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 1. August 2007 betreffende Antrag des Verurteilten L. wird nach 247 356a StPO auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Durch den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r noch sonstige Verfah-rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begr374ndung (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 Beschluss vom 29. M344rz 2007 226 2 BvR 120/07). Auf die mit dem Rechtsbehelf vertrete-ne Auffassung, die der Senat nicht teilt, eine Begr374ndungspflicht bestehe namentlich f374r den Fall, dass die den Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO tra-genden Gr374nde von der Antragsbegr374ndung des Generalbundesanwalts ab-weichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensr374gen aus den zutreffenden Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2007 als offensichtlich unbe-gr374ndet erachtet und hinsichtlich der Beweisantragsr374ge des Angeklagten L. erg344nzende Ausf374hrungen gemacht. 1 Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisio-nen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfas-sung nach 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Das von Rechtsanwalt M. f374nf Tage nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorgelegte Urteil des EGMR vom 3. Mai 2007 (Newslet-ter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) vermag die Anh366rungsr374ge ebenfalls 3 - 3 - nicht zu begr374nden. Das dort beurteilte 366sterreichische Verwaltungsverfahren ist dem Beschlussverfahren gem344337 247 349 Abs. 2 StPO nicht 344hnlich und n366-tigt zu keiner 304nderung der Verfahrenspraxis. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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