5 StR 276/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Ju-li 2007 an Rechtsanwalt M. . Zur Beweisantragsr374ge des Angeklagten L. wird bemerkt: Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum 204Komplex K. 223 die Anklagevorw374rfe pauschal eingestanden hatte und solches 226 wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend 226 dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. eben-falls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gew344hlte Begr374ndung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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