5 StR 276/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 31. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des Landgerichts G366ttingen zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-r374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte wohnte wie auch die Nebenkl344gerin J. M. in einer Jugendhilfeeinrichtung. Am Mittwoch, dem 21. Juni 2006, waren bei-de dort allein. Auf Aufforderung des Angeklagten begab sich die Nebenkl344ge-rin in sein Zimmer. Er verlangte, dass sie sich ausziehen und auf das Bett legen solle. Die Nebenkl344gerin, die keine M366glichkeit zur Gegenwehr sah, kam dem nach. Der Angeklagte legte sich auf sie, dr374ckte sie mit seinem K366rpergewicht nieder und hielt sie an den Handgelenken fest. Sodann f374hrte er mit ihr den Geschlechtsverkehr durch, w344hrend die Nebenkl344gerin mehr-mals ihren Widerwillen 344u337erte und versuchte, sich wegzudrehen. Am Mon- 3 - 3 - tag darauf berichtete sie u. a. ihren Freundinnen, einer Lehrerin und einer Erzieherin von dem Vorfall. 2. Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und erkl344rt, es habe an einem Mittwoch oder Donnerstag in seinem Zimmer einverst344ndliche sexuel-le Handlungen mit der Nebenkl344gerin gegeben. Zum Geschlechtsverkehr sei es dabei nicht gekommen. Er sei nicht in J. verliebt, daher habe er auch nicht ihre N344he gesucht, als er aus dem darauf folgenden Wochenende zur374ckgekehrt sei. Soweit der Angeklagte die Vorw374rfe bestreitet, st374tzt sich das Landgericht bei seiner 334berzeugungsbildung auf die Angaben der Ne-benkl344gerin, die es abweichend von der Glaubhaftigkeitssachverst344ndigen f374r erlebnisfundiert und daher glaubhaft erachtet hat. 4 5 Die Sachverst344ndige hat 226 soweit dies den Urteilsgr374nden entnommen werden kann 226 unter Hinweis auf die Detailarmut der Angaben und gewissen Schwankungen zur r344umlichen und zeitlichen Zuordnung die Erlebnisbezo-genheit der Aussagen nicht feststellen k366nnen. Eine Falschbezichtigung oder suggestive Fremdeinfl374sse hat sie nicht ausschlie337en, jedoch auch die Un-wahrheit der Angaben nicht feststellen k366nnen. Letztlich kann dieser Darstel-lung entnommen werden, dass die Sachverst344ndige die bei der gebotenen Vorgehensweise (vgl. BGHSt 45, 164, 168 m.w.N.) zu bildende Hypothese, die Aussage sei unwahr, als nicht widerlegt angesehen hat. Auf der Grundlage dieser als insgesamt 374berzeugend und nachvoll-ziehbar erachteten Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen hat das Landgericht sich dennoch die 334berzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Ne-benkl344gerin verschafft. Sein abweichendes Ergebnis der Bewertung hat es auf die Konstanz der Angaben und auf weitere, in der Hauptverhandlung zu Tage getretene Anhaltspunkte 226 insoweit 374ber 204aussagepsychologische Mit-tel223 hinausgehend 226, die f374r die Richtigkeit der belastenden Angaben spre-chen, gest374tzt, wie z. B. das Aussageverhalten der Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung, ihre Ersch374tterung und ihr 204offensichtliches Leiden223. 6 - 4 - 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die Darlegungen, mit denen das Landgericht seine 334berzeugung f374r das Revisi-onsgericht nachvollziehbar zu begr374nden sucht, sind l374ckenhaft und wecken die Besorgnis, dass es einen rechtlich unzutreffenden Ma337stab seiner 334ber-zeugungsbildung zugrunde gelegt hat. 7 a) Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht ersicht-lich bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenkl344gerin Aus-wirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums f374r die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 226 4 StR 370/99, insoweit in NStZ 2000, 217 nicht abge-druckt). Jedenfalls aber entbehrt die W374rdigung des Landgerichts, die belas-tenden Angaben der Nebenkl344gerin seien 204hinreichend konstant223, einer f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, da die Ankn374p-fungspunkte f374r diese Bewertung nicht mitgeteilt werden. Die Urteilsgr374nde enthalten weder eine geschlossene Darstellung der Angaben der Nebenkl344-gerin noch eine sorgf344ltige Auseinandersetzung mit der durch zahlreiche Be-fragungen vor der ersten polizeilichen Vernehmung gekennzeichneten Aus-sageentwicklung. 8 Schon im Hinblick auf die von der Sachverst344ndigen geltend gemach-ten Schwankungen im Aussageverhalten 226 die das Landgericht hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ohne weitere Er366rterung in Abrede stellt 226 durfte auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Angaben der Nebenkl344gerin nicht verzichtet werden. Denn ohne diese ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit Inkonstanz vorliegt 226 wof374r freilich die Bewertung als 204hinreichend konstant223 spricht 226 und welche Bedeutung dem zukommt. 9 Insbesondere fehlt es an einer Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der ersten offenbarenden Angaben der Nebenkl344gerin gegen374ber ihrer Freundin. Das Landgericht beschr344nkt sich auf die Feststellung, dass sie 10 - 5 - 204davon223 erz344hlt habe. Zu einer ausf374hrlicheren Darlegung h344tte aber auch deswegen Anlass bestanden, weil sich die d374rftigen Erkenntnisse zu den folgenden Angaben der Nebenkl344gerin nicht ohne weiteres mit dem festge-stellten Tatgeschehen in 334bereinstimmung bringen lassen. So hat die Ne-benkl344gerin gegen374ber ihrer Beratungslehrerin angegeben, der Angeklagte habe sie in seinem Zimmer 204angefasst und 374berw344ltigt223. Einer weiteren Freundin hat sie am gleichen Tag berichtet, der Angeklagte habe 204versucht bei ihr einzudringen223, sie habe 204probiert ihn wegzudr344ngen, danach sei sie wieder in ihr Zimmer gegangen223. Die hierin liegende Abweichung vom fest-gestellten vollzogenen Geschlechtsverkehr l344sst das Landgericht uner366rtert. In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin auch nicht darauf st374tzen, dass sie selbst eine Beeinflussung durch diese Freundin ausgeschlossen hat. Dies l344sst be-sorgen, das Landgericht habe zur Pr374fung der Glaubhaftigkeit die zu 374ber-pr374fenden Angaben als wahr unterstellt, was jedoch zirkelschl374ssig w344re. 11 12 b) Aber auch die 374brigen Erw344gungen, mit denen das Landgericht ei-ne von der Sachverst344ndigen abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin zu begr374nden sucht, sind nicht frei von Rechtsfehlern. aa) So fehlt es an der Wiedergabe der Stellungnahme der Sachver-st344ndigen zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abwei-chende Auffassung st374tzt. Dies w344re aber erforderlich gewesen, da das Ge-richt eine schwierige Frage, zu der es den Rat eines Sachverst344ndigen in Anspruch genommen hat, abweichend von dem Gutachten gel366st hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 5 und 9). Diese Darlegungspflicht hat das Landgericht verkannt. Es beachtet insbesondere nicht, dass das Aussa-geverhalten der Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung, auf welches es ma337geblich f374r die abweichende Beurteilung abgestellt hat, auch der Begut-achtung durch die Sachverst344ndige zug344nglich war. Damit verweigert das 13 - 6 - Landgericht die unerl344ssliche Er366rterung der offensichtlich verschiedenen Schl374sse aus diesem Aussageverhalten durch die Sachverst344ndige einer-seits und das Gericht andererseits. bb) Bedenklich ist 374berdies die Erw344gung des Landgerichts, die Er-sch374tterung der Nebenkl344gerin und ihr Leiden spr344chen f374r die Wahrheit ih-rer Schilderung, da sie diese sonst auch h344tte vorspielen m374ssen, was ihr nicht gelingen w374rde. Diese Erw344gung setzt voraus, dass die Belastungen der Nebenkl344gerin durch die angeklagte Tat entstanden sind, f374r deren Be-gehung sie das Landgericht gerade als Indiz werten will. Andere m366gliche, ersichtlich nicht fern liegende Ursachen f374r die psychischen Auff344lligkeiten l344sst das Landgericht uner366rtert. Entsprechendes gilt f374r die W374rdigung des Z366gerns der Nebenkl344gerin vor der Anzeigenerstattung. 14 15 4. Der Senat kann danach insgesamt nicht ausschlie337en, dass das Tatgericht ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin gelangt w344re. Er macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy