5 StR 276/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 22. M344rz 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat holt den auf UA S. 35 zutreffend als geboten bezeichneten, indes nicht vollzogenen engen Zusammenzug bei der Gesamtstrafe nach (247 354 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung der Voraussetzungen des 247 21 StGB und des 247 64 StGB ist sachlich-rechtlich im Ergebnis noch vertretbar, wenngleich sich bei der gege-benen Sachlage die Begutachtung des Angeklagten durch einen psychiatri-schen Sachverst344ndigen angeboten h344tte. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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