BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 276/14 vom 2. Juli 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Feb ruar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasst at en im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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