BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 276/15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 9. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen ba n- denmäßiger Einfuhr von Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, jeweils bezogen auf Betäu - bungsmittel in nicht geringer Menge, weg en bandenmäßiger Einfuhr in Tat ei n- heit mit bandenmäßigem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Werters angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbe schwerde gestützte Rev i- sion des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht gering er Menge entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 5 St R 582/14 Rn. 2 mwN). Die Schuld spruchänderung lässt 1 2 - 3 - den Unrechtsgehalt der Tat unberührt, weswegen der Strafausspruch bestehen bleibt. 2. Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers bleiben ent - sprechend der Zuschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Insoweit merkt der Senat ergänzend Folgendes an: a) Die zulässig erhobe ne Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Stra f- kammer (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 54 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG) greift nicht durch. Ihr liegt zugrunde, dass der Vorsitzende einen an sich zur Mitwirkung an der am 19. Juli 2013 beginnenden Hauptverhandlung berufen en Hauptschöffen wegen eines Urlaubs außerhalb Hamburgs vom 17. bis 31. Juli 2013 von der Diens t- le istung nach § 54 Abs. 1 GVG ent bunden hat. aa) Im Blick auf § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willk ürmaßstab hinaus nicht in B e- tracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht ge boten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. Rn. 25). Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Entbindung wegen Urlaubs Willkür in al ler Regel fernliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 5 StR 426/81). Zwar können etwa bei Anhaltspunkten, dass sich der Schöffe der Teilnahme an der Verhandlung mutwillig zu entziehen versucht, Nachfragen des Vorsitzenden notwendig werden (vgl. BGH, U rteil vom 8. Dezember 1976 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 54 GVG Rn. 6). D a- für war vorliegend jedoch nichts ersichtlich, zumal der angezeigte Urlaub inne r- halb der Ham burger Schulferien lag. Die durch den B eschwerdef ührer insoweit erhobe nen Einwände erschöpfen sich in bloßen Mutmaßungen. Der Vorsitze n- de überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen deshalb nicht dadurch, dass er 3 4 5 - 4 - den Hinderungsgrund ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 3 StR 363/76, aaO mwN). Eine dreimalige Unterbr e- chung des zweiwöchigen Urlaubs zwecks Anreise zu den in den Urlaub falle n- den Terminen war dem Schöffen nicht zumutbar. bb) Die stichwortartige, den Hinderungsgrund aber zutreffend be - schreibende Dokument ation genügte dem Erfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bu ndesgerichtshofs vom 4. Febru ar 2015 (2 StR 76/14 , NStZ 2015, 350, 351 f.). Jedoch betrif ft die genannte Entsche i- dung mit der Verhinderung aus beruflichen Gründen einen anderen Sachve r- halt, an den strengere Maßstäbe angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 3 StR 363/76, aaO; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO). Der S e- nat kann deshalb da hingestellt lassen, ob er den dort angestellten Erwägungen in vollem Umfang beitreten könnte. b) Die Beweisantragsrügen betreffend die Überwachung der Tele - fonanschlüsse des Angeklagten (Vernehmung der damit befassten Poli - zeibeamten, Inaugenscheinnahme aller überwachten Gespräche) wären ma n- gels Beruhens des Urteils auf dem geltend gemachten Mangel (§ 337 Abs. 1 StPO) auch unbegründet. Das angefochtene Urteil legt in Einklang mit dem durch die Anträge verfolgten B eweisziel zugrunde, dass der An geklagte ü ber diese Anschlüsse keine Unterredu ngen geführt hat, aus de nen sich Hinweise auf das ihm vorgewor fene deliktische Verhalten erge ben (vgl. UA S. 10, 63 f.). c) Aus den vom Generalbundesa nwalt angeführten Gründen versa gen ferner die Beanstandung unzurei c hender Würdigung der Einlassun gen namen t- lich der Mitangeklagten A . und E . J . und G . sowie die den Verlauf 6 7 8 - 5 - des abgetrennten Verfahrens gegen den Mitangeklagten E . J . betreffen - de Verfahrensrüge. Die überaus sorgfältige Beweis würd igung des Landgerichts zeigt hinsichtlich des T atablaufs und der Or ganisation der Bande eine Fülle von objektiven Beweisen auf, die an der Richtigkeit dieser Aussagen keinen Zweifel lassen. Was die Rolle gerade des Angeklagten angeht, wird in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend darauf hingewiesen, dass keiner der genan n- ten Mitangeklagten den Angeklagten belastet hat. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall (UA S. 56 ff.). Dass die Mitangeklagten G . und E . J . immer wieder mit Kokain ge füllte Riemenscheiben aus dem auf dem Betriebsgelände abgeholt haben, entspricht der lediglich das Wis sen um den In halt der Ri e- menscheiben bestreitenden und insofern rechtsfeh lerf rei an hand von Indizien außerhalb der Aussagen der Mitangeklagten wider leg ten Einlassung des A n- geklagten (UA S. 13). Danach bedurfte es keiner weiteren beweiswürdigenden Ausführu ngen, wie sie von der Rechtspre chung für Konstellationen verlangt werden, in denen die Verurteilung auf belastende Angaben von (vormaligen ) Mitangeklagten nach einer Ver ständigung gestützt wird (hierzu LR - StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 73 mwN). d) Auch zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO im Zusam - menhang mit dem E rmittlungsverfahren 6052 Js 6/14 gehen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die St ellungnahme des Generalbundesan walts fehl. aa) Die Verteidigung konnte nic ht mit Bescheidung des Akten einsicht s- a n trags ganz oder nahezu zeitg leich mit dem Wegfall de r Hinde rungsgründe (§ 147 Abs. 2 StPO) rechnen. In Anbetracht dessen war sie entgegen ihrer A n- sicht der Notwendigk eit eines entsprechenden Revisi onsvorbringens nicht en t- hoben. Es w ären vor Ablauf der Revisionsbe gründungsfrist in Form von Nac h- 9 10 - 6 - fragen bei de r Staatsanwaltschaft weitere Bemühungen um die Erlangung der Akteneinsicht erforderlich und gegenüber dem Revisionsgericht darzutun gew e- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328). Die Rüge ist ferner deshalb nicht z ulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, weil die Revision den Inhalt der staatsanwal t- schaftlichen Stellungnahmen zu den am 81. und 83. Verhandlungstag erhob e- nen Gegenvorstellungen der Verteidigung nicht mitteilt (RB S. 67, 75). Wegen des Zu sammen ha ngs mit dem genannten Ermittlungsverfahren kann relevanter Vortrag der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdevorbringen naheliegen. bb) Für den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Ver - fahrens gilt Folgendes: Die Strafkamme r hat sich aufgrund der Geständ nisse der Mitangeklagten A . J . und G . sowie weiterer Beweismittel ohne che gilt mit Rücksicht auf Erkenntnisse aus dem E - Mail - Verkehr und der Telekommunikat i- onsüberwa chung hinsi chtlich der maßgebenden Beteili gung des Angeklagten an diesem abe rmals außerordentlich umfangrei chen Kokainhandel. Es besta n- den, worauf die Strafkammer vielfach hingewiesen hat mangels Revisionsvo r- trags zum Inhalt von deren Stellungnahmen (obe n aa) durch die Staatsanwal t- schaft naheliegend zumindest unwidersprochen , keinerlei Anhaltspunkte d a- für, dass sich bei den gegen weitere Beschuldigte geführten Ermittlungen der Täterschaft des Angeklagten widerstreitende Anzeichen ergeben haben kön n- ten . Unter solchen Vorzeichen stellt es keine Verletzung des Fairnessgebots dar, dass die Strafkammer dem ab dem 79. Verhandlungstag verfolgten Bege h- ren der Verteidigung nach Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhand - 11 - 7 - lung nicht entsprochen hat, weil die Erteilung der Akteneinsic ht wegen Gefäh r- dung des Untersu chungszwecks durch die Staatsanwaltschaft ermessensfe h- le r frei versagt worden und der Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht abz u- sehen war. Schneider Dölp König Berger Bellay
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