5 StR 277/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Hof vom 26. Februar 2003 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:Entgegen der in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Okto-ber 2003 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer richtet sich die steu-erliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1Nr. 1 Satz 2 EStG wie sie vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde-gelegt worden ist nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermögensvorteil demGesellschafter nach § 11 EStG zufließt (BFH BStBl II 1992, 415, 418;BFH/NV 1991, 191). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuwendung und ihrerHöhe können sich damit worauf das beigefügte Gutachten vom 4. Okto-ber 2003 zutreffend hinweist (S. 16) Unterschiede im Verhältnis zur steuer-lichen Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaftnach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ergeben; insoweit reicht für die Annahme einerverdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder eine ver-hinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, ohne daß es be-reits zu einem Vorteilszufluß beim Gesellschafter gekommen sein muß(vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 22. Aufl. § 20 Rdn. 61 m.w.N.).Ein Vermögensvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fließt demGesellschafter auch dann zu, wenn die Kapitalgesellschaft an einenDritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt - 3 -(BFH BStBl II 1989, 419, 420). Die nach den rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen erfolgte Übernahme der Mehrkosten aus dem Umbau desEinfamilienhauses seitens der Gesellschaft sowie die Zahlung auf dieSchlußrechnung vom 8. Juli 1996 für das Betriebsgebäude, durch die dieausschließlich privat veranlaßten Mehrkosten für das Einfamilienhaus alsangebliche Betriebsausgaben der GmbH mit abgedeckt wurden, bewirktendie Befreiung der Beschwerdeführer von ihrer privaten Verpflichtung; somitwar die verdeckte Gewinnausschüttung den Beschwerdeführern als (beherr-schenden) Gesellschaftern der GmbH zu diesem Zeitpunkt zugeflossen undfolglich im Jahr 1996 einkommensteuerlich in vollem Umfang zu erfassen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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