5 StR 277/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 10. April 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten ist im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, soweit sie sich ge-gen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht be-stehen bleiben. 1 Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen fol-gende Feststellungen getroffen: 2 Der in Russland aufgewachsene Angeklagte kam im Dezem-ber 1996 nach Deutschland und wohnte in einem Wohnheim f374r Sp344taus-siedler. Am 12. September 1997 traf er sich mit drei anderen Bewohnern des Heims, mit denen er ab 16 Uhr alkoholische Getr344nke konsumierte. In der 3 - 3 - Nacht zum 13. September 1997 fuhren die vier jungen M344nner mit einem Taxi ziellos durch die Gegend. Gegen 1 Uhr morgens zerrten zwei der an-derweitig verfolgten Mitt344ter die sp344ter Gesch344digte T. in den Wa-gen, auf dessen R374ckbank die vier M344nner 226 zuletzt der Angeklagte 226 gegen den Willen der Gesch344digten ungesch374tzt den Geschlechtsverkehr mit ihr aus374bten. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten maximal 1,9 Promille. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Verge-waltigung nach 247 177 Abs. 2 StGB in der Fassung des 33. Strafrechts344nde-rungsgesetzes vom 1. Juli 1997 verneint und die Strafe dem wegen erheblich verminderter Schuldf344higkeit gem. 247247 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB a. F. entnommen. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 Bei Bestimmung des Strafrahmens h344lt die Strafkammer dem Angeklagten zugute, dass die bei ihm zur Tatzeit bestehende Alkoholisierung nicht ausschlie337bar zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf344-higkeit im Sinne des 247 21 StGB gef374hrt hat. Diesem Strafmilderungsgrund stellt sie jedoch die 204344u337erst223 brutale Begehungsweise gegen374ber, die es auch bei Ber374cksichtigung der langen Zeitspanne zwischen der Tat und ihrer Aburteilung sowie der positiven Entwicklung des Angeklagten, der sich straf-frei gehalten, inzwischen eine Familie gegr374ndet und eine gesicherte berufli-che Existenz aufgebaut hat, nicht erlaube, einen minder schweren Fall der Vergewaltigung anzunehmen. 5 Gewissen Bedenken begegnet schon, dass das Landgericht bei Pr374fung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, nicht auch weitere bei der Strafzumessung im engeren Sinne ber374cksichtigte zugunsten des Angeklagten sprechende Umst344nde (vollumf344ngliches Ge-st344ndnis, Preisgabe der Namen zweier bis dahin nicht bekannter Mitt344ter, 6 - 4 - bedr344ngte pers366nliche Situation zur Tatzeit) in seine Erw344gungen einbezo-gen hat (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafzumessung 1). Der Strafausspruch ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die Strafkammer bei der f374r die Ablehnung des milderen Strafrahmens entschei-denden Bewertung der Handlungsintensit344t uner366rtert gelassen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Ma337e das brutale Vorgehen gerade durch die verminderte Schuldf344higkeit des Angeklagten beeinflusst war. Denn in die-sem Fall darf ihm die Handlungsintensit344t in dem Umfang, in dem sie auf die erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit zur374ckgeht, nicht uneingeschr344nkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafzumessung 1 bis 5). Hier waren die f374r das Opfer besonders belastenden Begleitumst344nde der Tat, die in der massiven gemeinschaftli-chen Vorgehensweise der T344ter lagen, andererseits ersichtlich von Grup-pendynamik gepr344gt, welcher ein erheblich enthemmter, zumal noch junger, mit der Tatinitiative der Mitt344ter 374berraschend konfrontierter T344ter wie der Angeklagte weniger Widerstand entgegenzusetzen vermag als ein uneinge-schr344nkt schuldf344higer T344ter. Eine entsprechende Er366rterung war hier jeden-falls deshalb unerl344sslich, weil der Angeklagte weder vor der Tat noch in den neun Jahren danach wegen gewaltt344tigen Verhaltens auff344llig geworden ist. 7 Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschlie337en, dass die Strafkammer der Art der Tatausf374hrung bei der Wahl des Strafrah-mens ein zu gro337es Gewicht beigemessen hat. Auch mit R374cksicht auf den seit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf kommt den straferschweren-den Umst344nden m366glicherweise nicht mehr die Bedeutung zu, die sie bei tatnaher Aburteilung h344tten haben m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Zeitablauf 1). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter wird die Straffindung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, neben denen lediglich erg344nzende, ih-nen nicht widersprechende Feststellungen zu verwerten sind. In diesem Rahmen wird die Frage besonders bedeutsam sein, ob die ganz au337erge- 8 - 5 - w366hnlich positive Entwicklung des Angeklagten seit Tatbegehung, seine fa-mili344re Situation sowie die berufliche Eingebundenheit weiterhin wie bislang Bestand haben. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy