5 StR 277/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet ver-worfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Misshand-lung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Tenor er-sichtlichen Teilerfolg und ist im 334brigen unbegr374ndet. 1 Hinsichtlich der Verfahrensr374gen, mit denen die fehlerhafte Ablehnung von Beweisantr344gen auf Vernehmung der Gro337mutter der Gesch344digten und der Nichte des Angeklagten ger374gt worden ist, kann der Senat jedenfalls das Beruhen des Urteils auf einer m366glicherweise nicht ersch366pfenden Entschei-dung 374ber diese Antr344ge ausschlie337en. Das Tatgericht hat sich vor allem aufgrund der Verletzung des Hymens der Gesch344digten, der in ihrer Unter-hose aufgefundenen DNA-Spuren und der gutachterlichen 304u337erungen des 2 - 3 - medizinischen Sachverst344ndigen, wonach die Verletzungen im Gesicht zeit-gleich mit denen im Genitalbereich entstanden sind, von der T344terschaft des Angeklagten 374berzeugt und eine Verursachung der Verletzungen durch Ge-walthandlungen der Mutter der Gesch344digten zu seiner 334berzeugung ausge-schlossen. Anhaltspunkte f374r sexuell motivierte Gewaltt344tigkeiten der Mutter hat es nicht gesehen, solche ergeben sich auch aus den Beweisbehauptun-gen nicht. Die Bemessung der verh344ngten Freiheitsstrafe von elf Jahren h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht, das der Strafzumessung den Strafrahmen des 247 177 Abs. 4 bzw. 247 176a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt hat, begr374ndet die H366he der Strafe nicht rechtsfehlerfrei. Durchgreifenden Bedenken begegnen dabei die Erw344gungen, dass die Strafe dem oberen Bereich des er366ffneten Straf-rahmens zu entnehmen sei, da der Angeklagte 204in ungew366hnlich massiver Weise gewaltsam und sexuell gegen die Nebenkl344gerin vorgegangen223 sei. Das Ma337 der k366rperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer hebt sich indes von den durch 247 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a bzw. 176a Abs. 5 (1. Alt.) StGB tat-bestandlich erfassten Mindestvoraussetzungen, zu denen bereits eine schwere Beeintr344chtigung der k366rperlichen Integrit344t des Opfers geh366rt (vgl. BGHR StGB 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Misshandlung, k366rperlich schwere 1), nicht gravierend ab. Dass allein das konkrete Tatbild nicht nur eine die Min-deststrafe von f374nf Jahren deutlich 374berschreitende, sondern eine Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens rechtfertigt, wird nicht n344her tragf344hig be-gr374ndet und ergibt sich auch angesichts der folgenlosen Heilung der Verlet-zungen nicht ohne weiteres. 4 - 4 - Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Erg344nzen-de, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind m366glich. 5 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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