ECLI:DE:BGH:2016:051216B5STR277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 277/16 vom 5. Dezember 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Beschwerde - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2016 beschlo s- sen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Senatsbes chluss vom 28. September 2016 sowie sein Antrag auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand werden kostenpflichtig verworfen. Gründe: Der Verurteilte erhebt gegen den Senatsbeschluss vom 28. Septe m- ber 2016, mit dem Befangenheitsanträge gegen Mitglieder de s Senats sowie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Rechtsbehelf der B e- schwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gleiches gilt für den A n- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beschwerdeführer keine Frist im Sinne des § 45 A bs. 1 StPO versäumt hat. Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben ohne neuen rel e- vanten Sachvortrag nicht mehr bescheiden wird. Mutzbauer Dölp König Berger Bellay 1 2
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