ECLI:DE:BGH:2016:170816B5STR277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 277/16 vom 17. August 2016 in de r Strafsache gegen wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung des Angeklagten im psyc hiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psych i- atrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des Generalbu n- desanwalts angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Ang e- klagten erhebliche rechtswidrig e Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den A n- lasstaten, mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbei n- fraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i. V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an e i- nem Tötungsdelikt gelegen hat. Sander D ölp König Be rger Bellay
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