ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR277.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 277 / 1 7 vom 13. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 13. Juli 2017 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 28. Februar 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsst rafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schulds pruch wird durch die Feststellungen getragen. Allerdings entspricht die Darstellung des DNA - Gutachtens in den Urteil s- gründen in keiner Weise den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des 1 2 3 - 3 - Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 5 StR 606/16 Rn. 11 f., mit zahlreichen Nachweisen). Jedoch kann der Senat ang e- sichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewerteten Aussage der Nebenklägerin in Verbindung mit den diese Aussage bestätigenden recht s- medizinischen Befunden und den weiteren Beweisanzeichen hier ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verwertung des molekulargenetischen Gutac h- tens zu einem Freispruch des die Tat nicht bestreitenden Angeklagten gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). 2. Demgegenüber hält der St rafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand . Das Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten S trafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zugrunde gelegt. Es hat indessen nicht wie ge boten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2017 3 StR 516/16 Rn. 6 mwN) geprüft, ob unter Verbrauch des dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmild e- rungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB in Verbi n- dung mit den allgemeinen Milderungsgründen ein Absehen von der Regelwi r- kung des § 177 Abs. 2 StGB a.F. möglich und dann sogar ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB a.F. gegeben ist. Trotz der in Anbetracht des Ta t- bildes überaus milden Strafe kann der Senat nicht völlig a usschließen, dass das Landgericht nach der gebotenen Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles und danach zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Denn der in § 177 Abs. 5 StGB a.F. bestimmte und hier anzuwendende (§ 2 Abs. 1, 3 StGB) Straf rahmen reichte nur bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wohing e- gen das Höchstmaß des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens 4 5 - 4 - des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB a.F. elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe betrug. 3. Durchgreifende rechtl iche Bedenken gegen den Rechtsfolgenau s- spruch bestehen zudem, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat, obwohl dies hier angezeigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen des sachver ständig beratenen Landgerichts leidet der Angeklagte an einer Alkoholabhängigkeit. Gemäß den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen widerstreitet dem nicht, dass der Angeklagte seit der Entlassung aus der letzten stationären Behandlung seiner Al Alkohol getrunken hat (UA S. 4, 13). Die Tat hat er im Rausch begangen (Blu t- alkoholkonzentration von 2,9 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr wird dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs in aller R e- gel allein schon durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hi n- reichend belegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. November 2014 5 StR 509/14 Rn. 2 mwN). Auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in ei ner Entzi e- hungsanstalt muss deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. 4. Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: Das angefochtene Urteil legt dem Angeklagten strafsch ärfend zur Last, er habe die Nebenklägerin der Gefahr einer Ansteckung mit einer sexuell übe r- tragbaren Krankheit ausgesetzt (UA S. 14). Feststellungen dazu, dass der A n- geklagte an einer solchen Krankheit leidet, waren jedoch nicht getroffen. Der 6 7 8 9 - 5 - Senat vers teht diese missverständliche Formulierung in dem Sinne, dass das Landgericht insoweit auf die vom Täter erkannte Sicht des Opfers abstellen wollte. Gleiches gilt für die ebenfalls angesprochene Gefahr der Verursachung einer Schwangerschaft. Gegen beide Erw ägungen wäre unter dieser Prämisse rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505, 506). Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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