ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR277.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 277/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 9. Februar 2018 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Zinsen auf das Schmerzensgeld erst ab dem 26 . Januar 2018 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des Adhäsionsklägers vom 16. Mai 2018 auf B e- willigung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S . wird abgelehnt. Gründe: Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhä n- gigkeit folge nden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO und hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2018 5 StR 52/18 mwN). 1 - 3 - Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vo m Ang e- kla g ten eingelegte und bis auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prozesszinsen nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaf t- lichen Voraussetzunge n nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Intere s- sen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15). Mutzbauer Schneider König Berger Köhler 2
Full & Egal Universal Law Academy