5 StR 278/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteildes Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2003 wirddas Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällenverurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallendie Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegendas vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damitwegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und drei Monaten verurteilt.3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerinentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und we-gen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenund neun Monaten verurteilt (Einzelstrafe für die Vergewaltigung: zwei Jahreund drei Monate; Einzelstrafen für die Diebstahlstaten: neun Monate,ein Jahr und ein Jahr und drei Monate). Die hiergegen gerichtete Revisiondes Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang - 3 -Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Zur Verjährung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:Die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen (kann) keinen Be-stand haben, weil diese 1994/1995 begangenen Taten verjährt sind.Die Verjährungsfrist für Diebstahl (§ 242 StGB) beträgt fünf Jahre(§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Daß es sich hier um besonders schwereFälle (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) handelt, ist in diesem Zusam-menhang ohne rechtliche Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Nach demErlaß des Haftbefehls am 13. November 1996 (Bd. VI Bl. 73 d. A.) er-folgte bis zum 12. November 2001 keine Unterbrechungshandlung(§ 78c StGB).Da auszuschließen ist, daß sich in neuer Verhandlung zusätzlicheUmstände (vgl. § 244, § 244a a. F. StGB) feststellen lassen, die zu ei-ner abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage führten, ist diebeantragte Verfahrenseinstellung geboten...Die Einsatzstrafe wird vom Wegfall der anderen Strafen nicht berührt.Es ist auszuschließen, daß ihre Höhe durch die Verurteilung wegenDiebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist, zumal da imübrigen auch rechtsfehlerfrei festgestellte verjährte Taten strafschär-fend verwertet werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 46Abs. 2 Vorleben 26 m. w. N.). - 4 -Dem folgt der Senat. Die Verhängung einer aussetzungsfähigen Frei-heitsstrafe (vgl. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen den Angeklagten wegender Vergewaltigung kam ungeachtet des bei der Bemessung durch denTatrichter bereits berücksichtigten Zeitablaufs ersichtlich nicht in Betracht.Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal
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