ECLI:DE: BGH:2018:120918U5STR278.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 278/18 vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung v om 12. Septe m- ber 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Köhler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten N . , Rechtsanwalt F. als Verteidiger der Angeklagten T . , Ju s t iz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2018, soweit es den A n- geklagten N . betrifft, im Schuldspruch zu den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe und mit vo r- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; der St ra f- ausspruch zu Fall 5 der Urteilsgründe entfällt. Die weitergehende Revision betreffend den Angeklagten N . sowie die Revision betreffend die Angeklagte T . werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsa n- waltscha ft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen Besitzes von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fal l in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 - 4 - Daneben hat es die Unterb ringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, eine Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Angeklagte T . hat es wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fün f Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwal t- schaft mit ihren jeweils auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie in erster Linie die Beweiswürd i- gung des Landgerichts angreift. Die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der Tat zu II.6 der Urteilsgründe vertretenen Rechtsmittel h aben keinen Erfolg, soweit sie zu Ungunsten der A n- geklagten eingelegt sind. Jedoch ist das Urteil gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten N . im Schuldspruch abzuändern. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die beiden Ang e- klag ten seit 2016 eine Beziehung miteinander und teilten sich eine Wohnung. Sie konsumierten jahrelang neben anderen Drogen Methamphetamin (Crystal) und haben den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Sie beschlossen, ihre finanziellen Mittel zu sammenzulegen, um dem Angeklagten N . zu ermöglichen, Betäubungsmittel zum gemeinsamen Verbrauch auf Vorrat zu erwerben. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte N . in der Zeit zwischen Januar und April 2017 mindestens viermal jeweils zehn Gramm Cr ystal. Ihren Vorrat verwahrten die Angeklagten im Kühlschrank, aus dem sich beide zum eigenen Konsum bedienten (Taten 1 bis 4). 2 - 5 - Am Abend des 31. Mai 2017 kam es zu einer polizeilichen Kontrolle der beiden Angeklagten und zu einer Durchsuchung des Pkw d es Angeklagten N . , der damit ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen war (Tat 5). In dem Pkw wurden 17,82 Gramm Crystal mit einer Wirkstoffmenge von 9,65 Gramm Methamphetamin - Base sowie 1,69 Gramm Marihuana sichergestellt. Das Crystal hatte der Angeklag te N . wenige Tage zuvor unter finanzieller B e- teiligung der Angeklagten T . erworben. Die Angeklagten hatten ihren Vo r- e- ren Besitz zu garantieren und um die Tagesdosis zu Außerdem führte der Angeklagte N . in seinem Fahrzeug eine Federdruc k- pistole nebst Munition mit sich, die er nachmittags gekauft und ausprobiert hatte (Tat 6). 2. Das Landgericht hat den Anklagevorwurf, die Angeklagten hä tten g e- meinschaftlich mit Betäubungsmitteln Handel getrieben (Taten 1 bis 4) bzw. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewaffnet Handel getrieben (Tat 6), als durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt erachtet. Es hat zwar den U m- stand, dass bei ein er Durchsuchung der Woh nung der Angeklagten am 1. J u- ni 2017 eine Feinwaage und unbenutzte Cliptütchen aufgefunden wurden, als Indiz für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Es hat jedoch die Einlassung des Angeklagten N . im Ermittlungsve rfahren und in der Haup t- i- genen Tageskonsums bestimmten Cliptütchen teilweise auch Freunden aus dem Betäubungsmittelmilieu gelegentlich Kleinstmengen geschenkt oder zum Einkaufsprei s abgegeben zu haben. Zur Plausibilität der Einlassung beider A n- geklagten, das Rauschgift zum Eigenkonsum erworben zu haben, hat die Stra f- kammer insbesondere gewürdigt, dass ein erheblicher Betäubungsmittelko n- sum der Angeklagten durch ihren schlechten gesu ndheitlichen Zustand und ihr 3 4 - 6 - von den Vernehmungsbeamtinnen als erschreckend wahrgenommenes E r- scheinungsbild belegt sei. Zudem habe die polizeiliche Auswertung des Tel e- fons des Angeklagten N . dessen Einlassung gestützt, mit den Betä u- bungsmitteln kein en Handel getrieben zu haben. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler z u- gunsten der Angeklagten auf. Insoweit erweisen sich die Rechtsmittel in Bezug auf die jeweils erhobene Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) und auf die sac h- lich - rechtlichen Beanstandungen der Beweiswürdigung zu den Taten 1 bis 4, deren Feststellung auf dem Geständnis des Angeklagten N . und den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten T . beruht, schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanw alts dargelegten Gründen als unbegrü n- det. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet auch zu Tat 6 die Beweiswürdigung, auf der die Überzeugung der Strafkammer gründet, dass das am 31. Mai 2017 sichergestellte Crystal zum Eigenkonsum erwo rben wurde, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Urteilsgründe nicht lückenhaft. Zu einer weitergehenden Erörterung der Finanzierung ihres Drogenko n- sums durch die beiden Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich das Landgericht nicht gedrängt sehen müssen. Es hat hierzu in den Festste l- lungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N . dargelegt, dass dieser in der Vergangenheit mehrmals Diebstahlstaten beging und de s- halb auch erheblich vorbestraft, hin gegen mit Betäubungsmittelhandel nicht in Erscheinung getreten ist. Auch mit der in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafe 5 6 7 - 7 - wurde ein Diebstahl geahndet, den der Angeklagte N . gemeinsam mit der Angeklagten T . in der Nacht zum 30. Januar 2016 bega ngen hatte. Gle i- ches gilt für die Angeklagte T . . Sie ist ebenfalls erheblich wegen Die b- stahlsdelikten vorbestraft und auch bei ihr wurden mit den in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen jeweils Diebstahlstaten geahndet. Zudem wurde bei der polizeili chen Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung am 1. Juni 2017 Di e- besgut sichergestellt, so dass es naheliegt, dass die Angeklagten ihren L e- bensunterhalt weiterhin auch durch Diebstähle bestritten. Insofern hat das Landgericht im Rahmen der Erörterung der persö nlichen Verhältnisse des A n- geklagten N . sogar ausdrücklich festgestellt, dass dieser ab 2010 seinen Betäubungsmittelkonsum, soweit er nicht durch legale Einkünfte gedeckt war, Die Beweiswürdigung ist auch nicht insofern lückenhaft, als das Landg e- richt die Erklärung, weshalb die aus Sicht des Landgerichts ein Handeltreiben glaubhaft bestreitenden Angeklagten ihre Vorratsmenge an Crystal nicht wie nach früheren Käufen im Kühlschrank aufbewahrten, sondern sie im Pkw mit e- fürchtung eines Verlustrisikos gemeint, nachdem bereits bei einer früheren Durchsuchung der Wohnung aufgrund eines Diebstahlsverdachts unter and e- rem 19 Gramm Crystal sichergestellt worden waren. Insofern durfte das Lan d- gericht für die Absicht der Angeklagten, ihren Betäubungsmittelvorrat zu sichern, auch das Ergebnis der am 1. Juni 2017 durc hgeführten Durchsuchung heranziehen, wonach in der Wohnung der Angeklagten nur eine geringfügige Spur von 0,01 Gramm Crystal sichergestellt wurde. 8 - 8 - Schließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch aus der Menge des am Vortag sichergestellten Rausc hgifts noch keinen Schluss auf ein Ha n- deltreiben gezogen. Die Angeklagten hatten, wie ihr gesundheitlicher Zustand belegte, in erheblichem Umfang Crystal konsumiert. Danach stellte die G e- samtmenge von 17,2 Gramm Crystal keine so ungewöhnlich große Vorrat s- m enge dar, dass sich für das Landgericht insoweit eine weitergehende Erört e- rung hätte aufdrängen müssen. 2. Da die danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche tragen und auch die Rechtsfolgenbestimmungen rechtlicher Überprüfung s tandhält, waren die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu ve r- werfen, soweit sie zu U ngunsten der Angeklagten eingelegt sind. III. Die den Angeklagten N . betreffende Revision der Staatsanwal t- schaft wirkt indes zug unsten dieses Angeklagten (§ 301 StPO). 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 5 und 6 durch das Landgericht, das zwei selbständige Taten angenommen hat, hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG und des Besitzes von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat hier nicht nur ein äußerer Zusammenhang bestanden. Vielmehr diente die Aufbewahrung der Betäubungsmittel im Fahrzeug gerad e deren Sicherung während der gemei n- samen Fahrt der Angeklagten. Das Mitführen ihrer Betäubungsmittel stand d a- nach in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang (vgl. 9 10 11 12 13 - 9 - zu diesem Kriterium BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41; vom 5. März 2009 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47; vom 3. Mai 2012 3 StR 109/12, NStZ 2012, 709, 710). Aufgrund dieses Zusammenhangs erweist sich das g e- samte Verhalten des Angeklagten als einheitl iches Tun. Daher stehen beide Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), wie es das Landgericht im Fall 6 zutreffend schon für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das gleichzeitig verwirklichte Waffendelikt ang eno m- men hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt di e im Fall 5 verhän g- te Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheit s- strafe bleibt von dem Wegfall dieser Einzelstrafen unberührt. Denn der U n- rechtsgehalt einer Tat wird durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht vermindert ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1585d mwN). Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall 6 (ein Jahr und sechs M o- nate ) sowie der verbleibenden wei teren vier Freiheitsstrafen (jeweils sieben Monate) und der einbezogenen Freiheitsstrafe (zehn Monate) schließt der 14 15 16 - 10 - Senat zudem aus, dass die Strafkammer ohne die wegfallende Strafe eine mi l- dere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den mehrfach vorbestraften Angek lagten festgesetzt hätte. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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