5 StR 279/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen Vollrausches - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen Vollrau-sches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen un-beschr344nkte Durchf374hrung auch unter Hinweis auf 247 64 StGB ausdr374cklich gew374nscht wird. 1 Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler ergeben. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landgericht nicht erkennbar gepr374ft hat, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine sol-che Pr374fung auf. 2 - 3 - Danach betrieb der Angeklagte schweren Alkoholmissbrauch. So trank er bereits als junger Erwachsener Bier zum Fr374hst374ck. Hatte er bisher an Wochenenden und nach Feierabend Bier getrunken, so steigerte sich sein Alkoholkonsum, indem er zunehmend hochprozentige alkoholische Getr344nke zu sich nahm. Gerade in Zeiten immer wiederkehrender Arbeitslosigkeit trank er sehr viel Alkohol. Unter dessen Wirkung wurde er aggressiv, w374tend und aufbrausend. Bereits 1997 war der Angeklagte wegen des Verdachts der Alkoholabh344ngigkeit aus einem Besch344ftigungsverh344ltnis entlassen worden. Auch eine Beziehung scheiterte an mit dem Alkoholkonsum verbundenen Problemen. Im Verlauf der Partnerschaft mit der alkoholabh344ngigen S. trank der Angeklagte seit 2002 204mehr und mehr Alkohol223. Der An-geklagte erstach S. im alkoholbedingt schuldunf344higen Zu-stand (4,09 Promille). 3 4 Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in 247 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land-gericht ein Abh344ngigkeitssyndrom ohne weitere Er366rterung unter Berufung auf den Sachverst344ndigen abgelehnt, dieses ist aber auch nicht zwingende Voraussetzung f374r die Annahme eines Hangs (BGHR StGB 247 64 Hang 2 und 247 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter f344llt nicht nur eine chronische, auf k366r-perlicher Sucht beruhende Abh344ngigkeit, sondern es gen374gt eine eingewur-zelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung er-worbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abh344ngigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. August 1998 226 5 StR 363/98). Dass eine solche Neigung 226 wie sie bei dem festgestellten Alkoholmissbrauch des Angeklagten au337erordentlich naheliegt 226 zur Anord-nung der Ma337regel des 247 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine station344re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) oder andere Voraussetzungen der Ma337-regelanordnung offensichtlich nicht vorliegen. Angesichts des Gewichts der - 4 - Anlasstat gilt dies trotz der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten auch f374r die Gef344hrlichkeitsprognose (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007 226 5 StR 535/06). Der Senat kann ausschlie337en, dass die Freiheitsstrafe, deren Bemes-sung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, bei An-ordnung einer Ma337regel noch milder h344tte ausfallen k366nnen, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen nur noch die Ma337regelfrage zu pr374fen haben wird. 5 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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