ECLI:DE:BGH:2016:190716B5STR279.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 279/16 vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Januar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahing e- hend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entspr e- chend), dass bei beiden Taten an die Stell e der Verurteilung w e- gen Herstellung (kinder - )pornographischer Schriften eine Veru r- teilung wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schri f- ten tritt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch diese s der Nebenklägerin entstanden en notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, weiter tateinheitlich mit Herstellung pornographischer Schriften in zwei Fällen sowie in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revis ion des Angeklagten führt zur teilweisen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die in beiden Fällen erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen He r- stellung (kinder - )pornographischer Schrifte n im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die zu den Tatzeiten im Ja h- re 2012 geltende Gesetzesfassung setzte voraus, dass der Täter die Absicht hat, die von den Taten gefertigten kinderpornographischen Schriften i m Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aF zu verwenden. Erst durch das am 27. Januar 2015 in Kraft getretene Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstra f- recht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist das Erfordernis einer Verbre i- tungsabsicht bei der Herstellung kinderpornographischer Schriften entfallen. Das Landgericht hat eine Verbreitungsabsicht des Angeklagten bei der Herstellung der kinderpornographischen Schriften nicht festgestel lt. Der Senat schließt aus, dass entsprechende Feststellungen noch getroffen werden kö n- nen, und ändert daher selbst den Schuldspruch dahingehend ab, dass der A n- geklagte insoweit jeweils der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schri f- ten gemäß § 184b A bs. 4 Satz 1 StGB aF schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung nötigt vorliegend nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt mit Blick auf das Gewicht der veranlassten und vorgenommenen sexuellen Handlungen aus, dass das Landgericht bei z u- treffender rechtlicher Wertung hinsichtlich der gefertigten Lichtbilder auf niedr i- gere Einzelstrafen und auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Sander Dölp König Bellay Feilcke 2 3 4
Full & Egal Universal Law Academy