5 StR 280/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 2. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafzumessung des Landgerichts h344lt auch eingedenk des einge-schr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat allein unter Verbrauch des vertypten Milderungs-grundes des 247 21 StGB (247 50 StGB) seiner Straffindung 247 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren er- 3 - 3 - kannt. Die diese Strafen begr374ndenden Strafzumessungserw344gungen stehen indes in einem unaufl366sbaren Spannungsverh344ltnis zu der vom Landgericht vorgenommenen Charakterisierung der Taten des Angeklagten bei der Pr374-fung der Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gem344337 247 64 StGB in Betracht kommt. In diesem Zusammen-hang hat das Landgericht ausgef374hrt: 204Zweifel hat die Kammer hingegen be-reits bei dem Merkmal der Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Zwar ist eine gewisse Steigerung der kriminellen Intensit344t und des damit verbundenen Deliktstypus festzustellen. Die Erheblichkeit l344sst sich jedoch angesichts der spontanen und einfach gelagerten Tatausf374hrungen nicht al-lein an der grunds344tzlichen Strafandrohung von drei Jahren Mindeststrafe festmachen223 (UA S. 19). Daraus folgt eine angesichts des konkret eingesetz-ten qualifizierten Drohmittels (Spritze ohne Kan374le) und des geringen, zudem nicht realisierten Beutewerts zutreffende Bewertung der Taten des Angeklag-ten als weniger erheblich, was indes bei der Strafrahmenwahl und bei den festgesetzten Strafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe nicht zum Aus-druck kommt. Die Strafen m374ssen demnach neu bemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. 4 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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