5 StR 280/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 12. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass die Ur-teilsformel wie folgt erg344nzt wird: Die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Ver-h344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Bet344ubungsmittel-delikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachr374ge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den f374r die Frei-heitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden Anrechnungsma337stab zu erg344nzen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im 334brigen ist die Revision aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy