BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 280/14 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angekl agten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 20. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch ihre Revisionen entstandenen no t- wendig en Auslagen zu tragen. Der Senat weist darauf hin, dass regelmäßig kein Anlass besteht, Feststellu n- gen zum Lebenslauf eines Angeklagten aus gegen ihn ergangenen rechtskrä f- tigen Strafurteilen wörtlich zu zitieren. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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