ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR280.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 280/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev isionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe neben dem engen situ a- t Dies lässt besorgen, dass es den präventiven Rechtscharakter der angeordn e- ten Einziehung des Wertes des Tatertrages verkannt und der vermögensor d- nenden Maßnahme deshalb eine ihr ni cht zukommende strafmildernde Wirkung zugebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17). Der B e- schwerdeführer ist dadurch jedoch nicht beschwert. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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